MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II: Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen
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Die Beteiligung an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II erfüllte nicht die Erwartungen. Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II enttäuschend. Die erhofften Renditen konnten nicht erzielt werden, die Ausschüttungen blieben teilweise aus.
Der MPC Lebensversicherungsfonds investierte das Geld der Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen konnten, auf dem Zweitmarkt in britische Lebensversicherungen. Nach dem Geschäftsmodell zahlte der Fonds die Prämien für die Versicherungen weiter und kassierte bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme. Dadurch soll die Rendite erwirtschaftet werden. Die Rechnung ging aus verschiedenen Gründen allerdings nicht auf, so dass die Beteiligung für die Anleger enttäuschend verlief. Noch haben sie aber die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Da das Emissionshaus MPC Capital den MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II am 29. März 2006 platzierte, droht allerdings die Verjährung möglicher Ansprüche oder ist bereits eingetreten. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist seit Beitritt zur Fondsgesellschaft. Damit mögliche Forderungen nicht verjähren, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann verjährungshemmende Maßnahmen einlegen und die Forderungen durchsetzen.
Ansatzpunkt für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds sind hoch spekulativ und in der Regel nicht zur Altersvorsorge geeignet. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. So arbeiten britische Lebensversicherungen beispielsweise nach einem anderen Prinzip als deutsche Lebensversicherungen. Dieses in der Regel riskantere Geschäftsmodell hätte den Anlegern erläutert werden müssen. Besonders schwer wiegt für die Anleger natürlich das aufklärungspflichtige Risiko des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nur unzureichend dargestellt.
Die vermittelnden Banken hätten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre teilweise hohen Provisionen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen.
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