MPC Santa P-Schiffe 2: Drei Schiffe aus dem Dachfonds vor der Insolvenz
http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Drei der vier Schiffe aus dem Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 stehen vor der Insolvenz. Zuletzt wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der Santa Pamina eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger des 2007 platzierten Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 mussten schon häufiger schlechte Nachrichten verkraften. Nachdem über die Gesellschaften der Santa Pelagia und Santa Petrissa bereits 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ereilte nun die Schiffsgesellschaft der Santa Pamina das gleiche Schicksal. Das Amtsgericht Niebüll eröffnete das vorläufige Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 97/14), meldet das “fondstelegramm”.
Für den Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 ist die wirtschaftliche Situation dadurch nicht einfacher geworden. Anleger werden voraussichtlich mit Verlusten rechnen müssen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Denn Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen vielfach als sichere und renditestarke Kapitalanlage beworben. Etliche enttäuschte Anleger mussten inzwischen erkennen, dass die Realität anders aussieht. Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die die Wirtschaftlichkeit eines Fonds gefährden können. Angefangen bei sinkenden Charterraten über lange Laufzeiten bis hin zu Wechselkursschwankungen. Diese Faktoren können dazu führen, dass die prospektierten Renditen nicht erreicht werden, Ausschüttungen ausbleiben und am Ende sogar der Totalverlust für die Anleger stehen kann. Von einer sicheren Kapitalanlage kann also kaum die Rede sein. Über die Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen.
Außerdem hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese Kick-Backs wesentlich für die Kaufentscheidung sein. Denn bei Kenntnis der Rückvergütungen hätte der Anleger möglicherweise von einer Beteiligung abgesehen.
Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat.
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