Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Fast jeder Arbeitnehmer hat heutzutage ein Smartphone, viele wollen auch im Urlaub nicht darauf verzichten. Somit ist man dauerhaft erreichbar, grundsätzlich auch für den Arbeitgeber. Doch muss man für den Chef eigentlich auch im Urlaub erreichbar sein?
Erreichbarkeitsklauseln in der Regel unwirksam
Um den Arbeitnehmer auch während seines Urlaubs kontaktieren zu können, greifen Arbeitgeber mitunter zu Klauseln im Arbeitsvertrag, nach denen der Arbeitnehmer für sie erreichbar sein soll. Da der Urlaub aber zwingend der Erholung des Arbeitnehmers dient, sind solche Klauseln in der Regel unwirksam. Es ist gerade nicht Sinn der Sache, dass man auch im Urlaub dem Arbeitgeber die ganze Zeit auf Abruf zur Verfügung stehen muss.
Anruf nur in Notfällen zulässig
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur in seltenen Ausnahmefällen („zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“) im Urlaub anrufen. Ist der Arbeitnehmer bei einem solchen Notfall nicht erreichbar, hat er deswegen aber auch keine Nachteile zu erwarten. Erreichbar sein muss er nämlich nicht.
Problem ist eher sozial als rechtlich
Trotz der relativ eindeutigen Rechtslage entsteht in Arbeitsverhältnissen nicht selten ein gewisser sozialer Druck, dass der Arbeitnehmer freiwillig erreichbar bleibt. Freiwillige Erreichbarkeit ist natürlich nicht verboten. Gleichwohl sollten sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer überlegen, ob die Erholung des Arbeitnehmers nicht wichtiger ist, als die Erreichbarkeit während des Urlaubs. Die zunehmend empfundene Stressbelastung am Arbeitsplatz hängt sicher maßgeblich auch damit zusammen, dass die Erholungsphasen nicht ernst genommen werden. Dies schlägt sich dann in erhöhten Krankheitszahlen nieder und schädigt damit letztlich auch den Arbeitgeber.
Fazit: Als Arbeitnehmer sollte man sich im Interesse der eigenen Gesundheit nicht davor scheuen, von seinen Rechten im Hinblick auf den Erholungsurlaub auch konsequent Gebrauch zu machen. Nur in besonderen Ausnahmesituationen muss man dem Arbeitgeber auch im Urlaub zur Verfügung stehen. Ist man sich nicht sicher, ob eine solche Situation wirklich vorliegt, sollte man dagegen seine Bereitschaft aber auch nicht voreilig verweigern. War man zu den Leistungen dann doch verpflichtet und kommt dem nicht nach, riskiert man eine Abmahnung oder gar Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
22.8.2016
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