Muttertag: Lasst Blumen sprechen

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ARAG Experten über Rechte beim Onlinekauf von frischen Blumen

Der übliche Weg am Muttertag führt auch in Corona-Zeiten wahrscheinlich in einen ganz normalen Blumenladen. Doch auch an Tankstellen oder im Discounter bekommt man auf den letzten Drücker Blumensträuße. Wer es bequem mag und etwas besser organisiert ist, kann sich sogar frische Schnittblumen im Internet bestellen. Aber funktioniert das? Kommen die Blumen tatsächlich frisch an? Und was passiert, wenn der Strauß welk ist oder nicht der Bestellung entspricht? Oder wenn die Blumen nicht pünktlich geliefert werden? Darf man den Strauß einfach wieder zurückschicken?

Rückgaberecht bei Onlinekäufen
Jeder Online-Besteller hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Immer, wenn die bestellte Ware beim Paketdienst festhängt, zunächst an den falschen Empfänger ausgeliefert wurde oder einfach nicht gefällt, kann man als Kunde das gesetzliche Widerrufsrecht als Joker ziehen. Und jetzt das große „Aber“ der ARAG Experten: Bei Blumenbestellungen gilt dieses Rückgaberecht nicht. Denn Schnittblumen sind schnell verderblich und können vom Händler anschließend nicht noch einmal verkauft werden. Nur bei Blumen im Topf sieht es anders aus. Die darf man – sogar ohne Angabe von Gründen – innerhalb von zwei Wochen zurückgeben.

Sorgfalt bei der Online-Bestellung
Um Ärger mit falsch oder zu spät gelieferten Blumen – und damit womöglich auch mit der Ehefrau – zu vermeiden, raten die ARAG Experten daher, den Blumenstrauß im Netz sorgfältig auszuwählen. In der Regel bemühen sich die Online-Anbieter, so nah wie möglich am abgebildeten Vorbild zu bleiben, es kann jedoch immer wieder passieren, dass saisonal bedingt nicht alle Blumen verfügbar sind und auf Ersatzblumen zurückgegriffen werden muss. Auch die korrekte Schreibweise der Empfängeradresse verhindert Probleme und Verzögerungen bei der Lieferung. Zu Stoßzeiten wie z.B. dem Muttertag kann es zudem sein, dass der Händler längere Lieferzeiten hat. Die ARAG Experten raten auch zu einem Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Manche Händler wälzen das Risiko einer verspäteten Standardbestellung auf den Besteller ab. Verbraucher sollten sich eine pünktliche Lieferung daher ausdrücklich zusichern lassen; oft ist diese allerdings mit Mehrkosten verbunden.

Frischegarantie
Auch wenn das Widerrufsrecht für Online-Blumen nicht gilt: Welke Blumen müssen nicht angenommen werden. Und die meisten Händler bieten eine sieben Tage Frischegarantie an. Dazu werden die Sträuße so gebunden, dass die Blumen erst beim Kunden richtig aufblühen. Das Problem dabei: Meist sieht man die Blumen, die man online verschenkt, ja gar nicht. Und die meisten Mütter sind wahrscheinlich froh, überhaupt einen Muttertags-Gruß zu bekommen und werden sich kaum über hängende Rosenköpfe beschweren. Hat man jedoch die Chance, einen Blick auf sein Geschenk zu werfen und stellt fest, dass die Blumen schon bei Ankunft schlapp sind oder bereits nach kurzer Zeit verwelken, kann man nach Auskunft der ARAG Experten von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen und sein Geld zurückfordern. Wird der Blumenstrauß durch einen Floristikpartner vor Ort geliefert, besteht unter Umständen sogar die Möglichkeit auf Nachbesserung in Gestalt eines neuen frischen Straußes.

Pünktliche Lieferung
Wer benötigt schon Blumen einen Tag nach Muttertag? Ist die Lieferung des Blumenstraußes zum Muttertag vereinbart oder wirbt der Online-Händler mit einer pünktlichen Lieferung, ist das Geschäft fix. In dem Fall darf der Kunde sein Geld zurückverlangen. Auch wenn man einen Express-Zuschlag für eine Punktlandung zum Muttertag bezahlt hat oder wenn die Blumen gar nicht ankommen, darf man sein Geld zurückfordern.

Doch ob Online-Bestellung oder der schnelle Strauß vom Supermarkt: Wer am Muttertag ohne Blumen dasteht, hat schlechte Karten. Und muss hoffen, dass die Schwiegermutter gelassen, die Mutter nachsichtig und die Ehefrau entspannt ist.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
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