Es gibt eine Reihe von Kriterien, die darüber entscheiden, ob nach einer Scheidung einer der beiden Partner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Dazu gehören auch Aspekte wie nacheheliche Solidarität und die Verteilung der Kinderbetreuung.
Das Ehepaar stritt im Rahmen seiner Scheidung über die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Sie hatten 2010 geheiratet, 2015 wurde ihr Kind geboren. Seit der Trennung 2017 zahlte der Mann Trennungsunterhalt. 2021 erfolgte die Scheidung.
Beide Elternteile waren in Vollzeit berufstätig, die Frau hatte lediglich für die Elternzeit ausgesetzt. Das Kind lebte bei der Mutter, der Vater zahlte 110% des Mindestunterhalts. Er war der Meinung, keinen nachehelichen Unterhalt an seine Ex-Frau zahlen zu müssen.
Da sah das Gericht anders. Der Mann müsse seiner geschiedenen Frau für einen Zeitraum von 13 Monaten Unterhalt zahlen. Die festgelegte monatliche Summe betrug etwas über 200 Euro und lag damit rund um die Hälfte niedriger als der Trennungsunterhalt.
Ex-Partner Vollzeit berufstätig – trotzdem nachehelicher Unterhalt?
Die Frau trage die Hauptlast bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Ihr müsse “aus Gründen der nachehelichen Solidarität und der geleisteten Betreuung des Kindes” ein ausreichend langer Zeitraum verbleiben, um sich auf die Reduzierung und späteren Wegfall des Trennungsunterhaltes einzustellen.
Oberlandesgericht Brandenburg am 2. März 2022 (AZ: 9 UF 179/21)
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