Nackidei, nackidei, alle sind heut nackidei

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ARAG Experten über die Frage, wo und wann man die Hüllen fallen lassen darf

Nackidei, nackidei, alle sind heut nackidei

Der Sommer kommt, die Hüllen fallen. Und wenn es nach Kinderlieder-Sänger Rolf Zuckowski ginge, wäre ja auch nichts dabei, wenn alle ’nackidei‘ sind. Aber wie viel nackte Haut ist in der Öffentlichkeit hierzulande überhaupt erlaubt? Die ARAG Experten mit den nackten Tatsachen.

Wie ist die rechtliche Lage?
Strafrechtlich verboten ist die Nacktheit in der Öffentlichkeit in Deutschland nicht. Zumindest nicht ohne sexuellen Bezug. Trotzdem kann gemäß § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes beispielsweise wegen Belästigung der Allgemeinheit, wegen groben Unfugs oder wegen Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Bußgeld verhängt werden. Doch der Paragraf ist so allgemein und unbestimmt formuliert, dass das Gesetz sehr dehnbar ist und immer der Einzelfall betrachtet werden muss.

Kuriose Fälle vor Gericht
Grundsätzlich scheinen wir Deutschen kein allzu großes Problem mit der Nacktheit zu haben, denn es landen eher selten Streitfälle über Nacktheit vor Gericht. Und wenn, dann sind sie meist eher amüsant als brisant. So dachte z. B. ein nackter Jogger, dass ein Nylonstrumpf über dem Penis reiche, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Doch die Richter sahen das anders und brummten ihm ein Bußgeld von damals 4.000 Mark (etwa 2.000 Euro) auf (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 972/02). Auch ein nachmittägliches Nacktradeln anlässlich des Weltnacktradeltages wurde gerichtlich untersagt (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 6 K 1058/05). Und auch der nackte Derby-Flitzer beim Spiel FC Augsburg gegen FC Bayern kam sein Flickflack auf dem Rasen teuer zu stehen: Neben einem dreijährigen Stadionverbot, was ihm der DFB auferlegte, musste er ein Bußgeld von 3.000 Euro berappen.

Nackt zu Hause
In den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen fallen lassen. Und zwar wann und so oft man mag. Das gilt auch für das Sonnenbaden auf dem Balkon. Gehört zum Miets- oder Eigentumshaus auch ein Garten, darf man die Sonne sogar hier hüllenlos genießen. Die ARAG Experten weisen einschränkend allerdings darauf hin, dass sich kein Nachbar berechtigt gestört fühlen darf. Wer sich so freizügig zeigt, darf sich anders herum nicht beschweren, wenn er Blicke auf sich zieht. Aber auch hier ist es ein Unterschied, ob die angezogenen Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch das Fenster einer Wohnung schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. Letzterem kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden (Oberlandesgericht München, Az.: 32 Wx 65/05).

Nackt im Auto
Es gibt hierzulande kein Gesetz, was das Nacktfahren verbietet. Und ob ratsam oder nicht: Sogar barfuß darf man nach Auskunft der ARAG Experten fahren, solange die Füße nicht vom Pedal rutschen können und man sein Fahrzeug auch ohne festes Schuhwerk sicher beherrscht. Was allerdings problematisch werden könnte, ist das unbekleidete Aussteigen aus dem Auto. Dadurch könnten sich wiederum Passanten oder andere Autofahrer belästigt fühlen, was ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro zur Folge haben könnte.

Nackt in der Natur
Textilfreie Strandabschnitte gibt es an fast jeder deutschen Küste. Die Dänen haben den Spieß sogar umgedreht. Dort sind die meisten Strände „Clothing-Optional“, d.h., Kleidung ist erlaubt. Was ist aber, wenn es Freikörperkultur(FKK)-Fans hinaus in die Natur zieht und sie unbekleidet durch den Wald oder sonst wohin gehen wollen? Ist das erlaubt? Auch hier gilt: Wenn sich niemand durch den Anblick von zu viel nackter Haut gestört fühlt, können FKK-Freunde auch nackidei wandern, klettern oder spazieren gehen. Wer jedoch ohne Klamotten in der Innenstadt shoppen geht, muss damit rechnen, dass sich Mitmenschen belästigt fühlen und ein sattes Bußgeld droht. Der Staat hat schließlich keine Skrupel, einem noch so nackten Mann in die Tasche zu greifen.

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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