Kelkheim, 01. Juni 2018
Ab dem 1. August 2018 brauchen gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Berufszulassung. Mit der vom Bundesrat genehmigten Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung gelten gleichzeitig neue Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherungen. Diese müssen nun unter anderem sowohl über eine Mindestversicherungssumme von 500.000 EUR pro Schadenfall als auch über 1.000.000 EUR für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres abgeschlossen werden und zudem eine unbegrenzte Nachhaftung vorsehen. Bestehende Berufshaftpflichtversicherungen müssen auf die neuen Bestimmungen hin überprüft und bis spätestens zum 1. März 2019 angepasst werden.
Betroffen von der Pflicht einer Berufszulassung – und damit einhergehend von einer speziellen Berufshaftpflichtversicherung – sind Wohnungseigentumsverwalter nach WEG, ebenso wie die Verwalter von Mietwohnungen an Dritte. Darüber hinaus können Steuerberater, die gewerbliche Wohnimmobilienverwaltung übernehmen, oder Tochterfirmen von Versicherungsunternehmen, die Wohnimmobilien des Versicherers verwalten, eine Zulassung dafür benötigen. Die regulär geltenden Ausnahmen gemäß § 6 GewO fallen hier laut BMWI und BaFin weg.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist nur die Verwaltung eigener Wohnungen sowie von Gewerbeimmobilien und Grundstücken. Auch wenn die Immobilien nicht auf gewerblicher Basis verwaltet werden, also zum Beispiel Verwandte oder Freunde die Verwaltung ohne Gewinnabsicht übernehmen, brauchen diese keine Berufszulassung.
Um eine Erlaubnis zur Berufsausübung zu erhalten, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie zuverlässig arbeiten, ihre Vermögensverhältnisse geordnet sind sowie dass sie über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
Für Personen, die vor dem 1. August 2018 bereits als Mietwohnungsverwalter tätig waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019. Wer nach dem 1. August 2018 beginnen will, muss von Anfang an eine Erlaubnis vorlegen.
Neue Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienmakler und -verwalter
Für eine Berufserlaubnis benötigen gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese muss über eine Mindestversicherungssumme von 500.000 EUR pro Schadenfall und über 1.000.000 EUR über alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres abgeschlossen werden. Außerdem muss die Versicherung alle Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergeben, abdecken, eine unbegrenzte Nachhaftung vorsehen sowie für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gelten, sofern diese nicht selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen. Die genauen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind in den §§ 15, 15a MaBV in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung geregelt.
Bestehende Verträge müssen angepasst werden
Mietwohnungsverwalter und Immobilienmakler müssen bestehende Berufshaftpflichtversicherungen daher bis spätestens zum 1. März 2019 anpassen, falls sie die Anforderungen der neuen Pflichtversicherung nicht erfüllen.
Die häufigsten Gründe für die Anpassung der vorhandenen Versicherung sind: Die Versicherungssumme ist zu gering, es liegt keine unbegrenzte Nachhaftung vor und es ist pauschal jede Form der Immobilienverwaltung mitversichert. Vor allem dieser letzte Punkt wird leicht übersehen. Denn die neue Berufshaftpflichtversicherung darf NUR über die Wohneigentums- und Mietverwaltungstätigkeiten abgeschlossen werden. Gewerbeimmobilien dürfen nicht mitversichert sein. Dies ist jedoch in den meisten bestehenden Versicherungsverträgen heute der Fall. Daher muss eine separate Versicherung eingegangen oder zumindest ein separater Deckungsstock eingerichtet werden, der ausschließlich für die Arbeit als Wohnimmobilienverwalter bzw. -makler reserviert ist. Immobilienmakler und -verwalter sollten ihren Versicherungsagenten ansprechen, um die genannten Punkte abzuklären.
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