Arbeitnehmern entstehen bei dienstlichen Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen, z. B. für Verpflegung, Übernachtung oder Parkgebühren fürs Abstellen des Fahrzeugs. In der Regel werden sie vom Arbeitgeber steuerfrei in der tatsächlichen Höhe oder in Form einer Pauschale erstattet. Manche Firmen übernehmen die zusätzlichen Aufwendungen für ihre Mitarbeiter aber leider nicht, so dass Angestellte ihre Aufwendungen nur über die Einkommensteuererklärung geltend machen können. “Nicht nur, dass hierbei die finanzielle Belastung für den Angestellten höher ist, es fällt auch der Aufwand an, die Ausgaben nachzuweisen”, so Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Berufskraftfahrern macht die neue Übernachtungspauschale nun das Steuerleben leichter.
Berufskraftfahrer legen lange Strecken zurück. Doch fehlt es unterwegs immer wieder an passenden Übernachtungsmöglichkeiten, wenn die Tagesschicht vorüber ist. So wird häufig in der Schlafkabine des Trucks geschlafen. Für die Übernachtung im Lkw konnte der Lastwagenfahrer bisher keine Übernachtungspauschale steuerlich geltend machen. Auch der Arbeitgeber konnte in diesem Fall bisher keine Pauschale nutzen, sondern nur die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Kosten ansetzen. Bei mehrtätigen Fahrten entstehen dem Fahrer aber selbst bei der Übernachtung im Lkw Aufwendungen. Der Bundesfinanzhof hatte diese in einem Urteil mit fünf Euro je Nacht beziffert und als Werbungskosten zugelassen.
Am 1. Januar trat nun die neue Übernachtungspauschale in Höhe von acht Euro je Arbeitstag in Kraft. Sie soll u. a. die Reinigung der Bettwäsche und jegliche Gebühren für die Benutzung von sanitären Anlagen wie Toiletten oder Duschen, die Autohöfe und Raststätten zur Verfügung stellen, abdecken. Für deren Nutzung gibt es im Normallfall nämlich keine Quittung. Diese neue Werbungskostenpauschale kann glücklicherweise ohne Nachweise der einzelnen Kosten beansprucht werden. Der Gesetzgeber legt damit zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs drei Euro je Übernachtung oben drauf.
Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, können diese bei Vorliegen von Belegen gleichermaßen durch den Fahrer geltend gemacht werden. “Allerdings können nicht beide Methoden der Absetzung abwechselnd genutzt werden”, so der Steuerexperte der Lohi. Pro Kalenderjahr kann entweder die Pauschale oder die tatsächliche Höhe der Ausgaben berücksichtigt werden. Alternativ kann auch der Arbeitgeber diese neue Pauschale seinen Mitarbeitern steuerfrei gewähren. Zusätzlich zum neuen Übernachtungspauschbetrag können die höheren gesetzlichen Verpflegungspauschalen, die ebenfalls seit 01.01.2020 in Kraft getreten sind, bei Auswärtstätigkeiten als Werbungskosten abgerechnet werden.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 675.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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