Neue Verjährungsfristen: Mehr Zeit für Mietauskünfte

WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Namefruits

ARAG Experten über ein mieterfreundliches Grundsatzurteil des BGH

Neue Verjährungsfristen: Mehr Zeit für Mietauskünfte

Wer in einer Stadt mit Mietpreisbremse wohnt, hat nur eine Möglichkeit, herauszufinden, ob der Vermieter sich an die örtlich vorgegebene Preisobergrenze für Mieten hält: Er muss seinen Vermieter um Auskunft über die Berechnungsgrundlagen bitten. Bislang konnte dieser sich aber weigern, wenn Mieter bereits seit mehr als drei Jahren in der Wohnung wohnten. Das hat sich nun aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) geändert: Der Anspruch auf Auskunft verjährt zwar immer noch in drei Jahren, aber die Verjährung beginnt laut den obersten Bundesrichtern erst, wenn der Mieter erstmals Auskunft verlangt. Die ARAG Experten erklären, welche positiven Folgen das Urteil für Mieter hat.

Was galt bisher?
Bisher ging man nach Auskunft der ARAG Experten davon aus, dass das Auskunftsrecht von Mietern zur Höhe ihrer Miete drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages verjährt. Informationen etwa über das Baujahr, etwaige Sanierungen oder die Vormiete konnten dann nicht mehr eingefordert werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bei einer eventuell zu hohen Miete lässt sich aber ohne diese Informationen nur schwer begründen. Vor allem Mieter, die ihren Mietvertrag mit Einführung der Mietpreisbremse 2015 geschlossen haben, profitieren deshalb von der aktuellen BGH-Entscheidung von letzter Woche.

Worum ging es im Urteil?
Geklagt hatten gleich mehrere Mieter aus Berlin, die den Verdacht hatten, dass ihre Mieten zu hoch seien und damit gegen die örtliche Mietpreisbremse verstießen. Da der Abschluss der Mietverträge in allen Fällen mehr als drei Jahre zurücklag, weigerten sich die Vermieter, die nötigen Auskünfte zu geben und damit auch, die überzahlten Mieten zu erstatten. Sie beriefen sich dabei auf die Verjährungsfrist. Wie auch schon die Vorinstanzen in drei Fällen, entschieden nun die Richter des BGH zugunsten aller klagenden Mieter. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es zwar noch immer eine Verjährung des Anspruchs auf Auskunft gibt, allerdings tickt die Uhr erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter erstmals um diese Auskunft bittet oder die Miethöhe gegenüber dem Vermieter beanstandet. Stellt sich dabei heraus, dass die Miete zu hoch ist, können Mieter einfacher einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages geltend machen. In diesem Zusammenhang raten die ARAG Experten, solche Auskünfte immer schriftlich einzufordern, um in Streitfällen vor Gericht die nötigen Nachweise zu haben.

Was regelt die Mietpreisbremse?
In Städten und Gemeinden mit Mietpreisbremse darf ein Vermieter nur um maximal zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen. Allerdings gibt es laut der ARAG Experten Ausnahmen: Nach Modernisierungen der Wohnung oder wenn auch der Vormieter schon mehr als die ortsübliche Miete gezahlt hat und in Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt wurden, gilt die Mietpreisbremse nicht. Allerdings muss der Vermieter potenzielle Mieter darüber informieren.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mietrecht-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
b119f8379c27e2d8ce82aefeef52afd3dc0bd9bf
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
b119f8379c27e2d8ce82aefeef52afd3dc0bd9bf
http://www.ARAG.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG

Schreibe einen Kommentar

My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: