Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Verbraucherrechtrichtlinie am 13.6.2014 müssen vor allem Online-Händler aktiv werden, um die Änderungen im Widerrufsrecht umzusetzen. evocate Inkasso unterstützt sie dabei.
Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Verbraucherrechtrichtlinie am 13.6.2014 müssen vor allem Online-Händler aktiv werden, um die Änderungen im Widerrufsrecht und zur Informationspflicht fristgemäß umzusetzen.
Änderungen, die erst ab 13.6.2014 vorgenommen werden dürfen
Die bisher übliche Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte wird zum 13.6.2013 drastisch geändert. Darüber hinaus müssen Online-Händler nun auch über die Art und Weise des möglichen Widerrufs belehren. Stellt der Händler ein Online-Formular auf seine Webseite, sodass Verbraucher dieses ausfüllen und direkt zusenden können, muss eine schriftliche Eingangsbestätigung, zum Beispiel durch eine automatische Antwort, erfolgen. Damit der Verbraucher die Art seines Widerrufs frei wählen kann, muss zum einen das Widerrufsformular abrufbar und zum anderen auch über andere Wege versendbar sein. Die Änderungen bezüglich des Widerrufs und der Informationspflicht müssen zum 13.6.2014 in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden, wobei der Änderungstermin dringend zu beachten ist. Fehlt die Wiederrufsbelehrung oder ist diese fehlerhaft kann dies später beim Inkasso (http://www.evocate-inkasso.de) Probleme mit der Durchsetzung der Verzugskosten bereiten.
Neue Regelungen, die bereits vor dem 13.6.2014 greifen können
Zuschläge für einzelne Zahlungsarten dürfen nur erhoben werden, wenn auch kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stehen. Die Höhe der Zuschläge ist auf die reell anfallenden Zusatzkosten begrenzt. Für Rückfragen bezüglich eines bereits bestehenden Vertrages dürfen Online-Händler keine sogenannten Mehrwertrufnummern, für deren Nutzung sie Entgelte von den Telefonanbietern erhalten, mehr anbieten. Darüber hinaus müssen die Verbraucher über den Liefertermin sowie die zugrunde liegenden Lieferbedingungen, also auch den genutzten Versand-Dienstleister, informiert werden, die Angabe, dass die Ware versandfertig ist, reicht demnach nicht mehr aus. Die neue Informationspflicht beinhaltet auch eine vorvertragliche Anzeige der Gewährleistungsbedingungen in Schriftform, wie zum Beispiel durch die Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Weitere Pflichten für die Online-Händler
Auch die Punkte Kundendienst und -dienstleistungen sowie Garantien müssen im Vorfeld genau geklärt werden. Wird allerdings keine Garantie übernommen, kann der Hinweis fehlen. Für sogenannte Abos gelten ebenfalls erweiterte Informationspflichten, denn dieses Dauerschuldverhältnis muss als solches mit allen Bedingungen und Kündigungsfristen detailliert erklärt werden. Spätestens im Rahmen des Bestellvorgangs sollten Verbraucher darüber informiert werden, ob es Lieferbeschränkungen gibt, welche Zahlungsmittel sie nutzen können und wie sie sich gegen die Verwendung der von ihnen hinterlassen digitalen Informationen schützen können. Des Weiteren gehört künftig die Telefonnummer des Online-Händlers in das Impressum. Zu guter Letzt sind Online-Händler verpflichtet, den Vertrag gemäß Fernabsatzgesetzt spätestens mit Warenlieferung schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Orginalpressemeldung abrufbar unter: http://www.evocate-inkasso.de/neue-widerrufsbelehrung-tritt-kraft
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