Der Unionszollkodex gilt neuerdings in ganz Europa. Auch Unternehmen der Hamburger Wirtschaft sind von den Änderungen betroffen und mussten ihre Prozesse wegen des Zollrechts bereits umstellen.
Seit nunmehr vier Monaten gilt der neue Unionszollkodex in ganz Europa. Auch Unternehmen der Hamburger Wirtschaft sind von den entsprechenden Änderungen betroffen und mussten ihre Prozesse bereits umstellen. Nachdem zuletzt der Freihafen Hamburg weggefallen war und in einen Seezollhafen umgewandelt wurde, was bei vielen Logistikern und Unternehmen der Hamburger Import- und Export-Wirtschaft zu Verunsicherungen geführt hatte, gilt es nun mit dem Unionszollkodex entsprechend umzugehen.
Auch die Hamburger Zollverwaltung befasst sich derzeit mit den Umstellungen zum neuen Zollrecht. Mittlerweile gibt es einen Einführungserlass des Bundesfinanzministeriums und auch eine Verfügung der Generalzolldirektion. Aus diesen ergeben sich entsprechende Hilfen zur Umsetzung des Zollrechts der Europäischen Union. Zu erwarten ist, dass die Europäische Union noch Leitfäden zur Auslegung des neuen Rechts herausgeben wird.
Die Veränderungen betreffen nicht nur in Hamburg, verschiedene Zollprozesse der Unternehmen. So sind sowohl die Einkaufsabteilungen, der Wareneingang als auch die Zollabteilung gefordert, um die Änderungen des neuen Zollrechts zu implementieren.
Gerade die Einkaufsabteilung muss beachten, dass der Zollwert im Hinblick auf Lizenzgebühren nun anders berechnet wird und dass Lizenzgebühren künftig häufiger bei der Ermittlung des Zollwertes hinzuzurechnen sind. Das wird dementsprechend zu höheren Einfuhrabgaben führen.
Auch die nunmehr bestehende Bindungswirkung verbindlicher Zolltarifauskünfte nach dem aktuellen Zollrecht stellt Unternehmen vor Probleme. Denn verbindliche Zolltarifauskünfte müssen stets, auch bei ungünstiger Warentarifnummer, angegeben werden. Der Zoll in Hamburg setzt dieses Erfordernis bei den Zollanmeldungen auch konsequent durch, indem er die Angabe der vZTA-Nummer in den Zollanmeldungen verlangt.
Im Übrigen wurde auch die Anzahl der möglichen Zollverfahren reduziert. Es gibt nur noch drei Zollverfahren, wie die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, besondere Verfahren und die Ausfuhr. Hiermit werden sich insbesondere die Logistikdienstleister, die rund um den Hafen in Hamburg angesiedelt sind, auseinandersetzen müssen. Letztendlich handelt es sich hierbei aber mehr um eine redaktionelle Änderung, da die bisherigen Zollverfahren grundsätzlich und weit überwiegend auch beibehalten wurden.
Gerade für die zahlreichend Spediteure in Hamburg wird sich durch das Zollrecht eine erhebliche Änderung ergeben. Denn die vorrübergehende Verwahrung ist neu geregelt worden. Es werden nun von Spediteuren sogenannte Verwahrungslager gefordert. Für diese müssen insbesondere Sicherheiten gestellt werden. Der Zoll in Hamburg verfährt hier derzeit allerdings noch großzügig, da man nach altem Zollrecht zugelassene Verwahrungsorte im Rahmen der Übergangsfristen grundsätzlich erst einmal nicht antastet.
Dennoch werden sich hier erhebliche Herausforderungen für die Hamburger Spediteure ergeben, weil damit zu rechnen ist, dass in Zukunft für sämtliche Verwahrungslager erhebliche Sicherheiten gestellt werden müssen.
Bislang zeigen sich zwar zollrechtlich einige Änderungen. Die Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Hamburger Spediteure und Unternehmen sind allerdings noch begrenzt. Auch gelten teilweise noch großzügige Übergangsvorschriften. Eine vollständige Umstellung wird erst bis 2020 erfolgen. Insofern wird auch hier abzuwarten sein, wie sich das Zollrecht an dieser Stelle entwickelt. Unternehmen die ihre Geschäftsprozesse anpassen wollen, sollten auf jeden Fall fachkundige Hilfe zu den Änderungen in Anspruch nehmen, da teilweise die geänderten Aspekte im Detail liegen und nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.
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