Neuigkeiten zum Sachkundenachweis der Berufsbetreuer

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Bundesjustizministerium plant Nachbesserungen am Betreuungsgesetz

Neuigkeiten zum Sachkundenachweis der Berufsbetreuer
Berufsbetreuer Sachkundenachweis – neue Fristen

In dem kürzlich veröffentlichten Entwurf für ein sogenanntes „Reparaturgesetz“ zur Reform sieht das Bundesjustizministerium (BMJ) einige Erleichterungen vor für Betreuer die den Sachkundenachweis erbringen müssen. Diese sollen dafür rund eineinhalb Jahre mehr Zeit bekommen.
Im „Reparaturgesetz“ vorgesehenen Änderungen:
1. Die Frist für Betreuer, die ihre Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben, soll bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden. Diese Betreuer gelten gemäß § 32 Abs. 1 BtOG zunächst als ab dem 1. Januar 2023 vorläufig registriert und können bis zum 30. Juni 2023 einen Antrag auf vollständige Registrierung stellen. Folgt so ein Antrag nicht, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. Wird ein solcher Antrag gestellt, gilt die vorläufige Registrierung bis längstens zum 30. Juni 2025 fort.
2. Wer nach dem 1. Januar 2023 erstmalig als beruflicher Betreuer tätig werden will, muss grundsätzlich alle in § 23 BtOG genannten Voraussetzungen erfüllen, also auch den Sachkundenachweis erbringen.
3. Eine Ausnahme soll es allerdings gemäß § 33 BtOG für Berufsanfänger geben, die die erforderliche Sachkunde nur teilweise nachweisen können, weil die für den Erwerb der vollständigen Sachkunde notwendigen Studien-, Aus- oder Fortbildungsangebote noch nicht verfügbar sind.
Diese können von der zuständigen Stammbehörde vorläufig registriert werden. Die Behörde kann die vorläufige Registrierung befristen, andernfalls endet die vorläufige Registrierung per Gesetz mit Ablauf des 30. Juni 2025.
Eine Befristung über diesen Zeitpunkt hinaus wird nicht möglich sein.
Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die ausschließlich der Vermeidung eines Mangels neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahrens dient, weil nach Inkrafttreten des Reformgesetzes zunächst mit einer erhöhten Nachfrage bei der Belegung der neuen Sachkundelehrgänge und gleichzeitig noch mit einem knappen Angebot zu rechnen ist.

Sollte die Verordnung früher in Kraft treten, besteht auch früher Sicherheit im Hinblick auf die Inhalte und den Umfang der Sachkundekurse. Die HELP Akademie kann sich verlässlich vorbereiten, sich unter Umständen auch schon vor Inkrafttreten des eigentlichen Reformgesetzes zertifizieren lassen und eventuell auch schon im Herbst 2022 mit den Sachkundekursen beginnen.

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