Nicht jede Prämienerhöhung bei PKV ist wirksam

WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!

Anforderungen und Unabhängigkeit bei Prämienerhöhung der privaten Krankenversicherung

Nicht jede Prämienerhöhung bei PKV ist wirksam
Nicht jede Prämienerhöhung bei PKV ist wirksam – Dr. Sven Tintemann, AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB

Bereits im Oktober 2016 hat das Amtsgericht Potsdam in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erhöhung von Versicherungsbeiträgen entschieden. Das Urteil datiert vom 18.10.2016 zum Az.: 29 C 122/16. Auch wenn es dem Urteil noch an Rechtskraft mangelt, kann dieses aber bereits als ein kleiner Meilenstein für private Krankenversicherte bezeichnet werden.

Hintergrund für den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Potsdam

Der dortige Kläger ist privat bei einem großen Versicherungskonzern versichert. Er erhielt von seinem privaten Krankheitskostenversicherer – wie zahlreiche andere private Krankenversicherten auch – Prämienerhöhungen.

Im Jahr 2015 suchte der Kläger anwaltliche Beratung. Erst nach dieser Beratung wurde dem Kläger klar, dass die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Prämienanpassungen unrechtmäßig gewesen sein könnten. Den Prämienanpassungen hatte ein inzwischen verstorbener Treuhänder, welcher über 15 Jahre auf der Gehaltsliste des Versicherungsunternehmens stand, zugestimmt.
Im Rechtsstreit vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Prämienanpassung unrechtmäßig sei, weil der Treuhänder nicht unabhängig im Sinne der Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, dort § 203 Abs. 2 S. 1 VVG, gewesen wäre. Vielmehr habe es sich um ein großes Treuhandmandat gehandelt, so dass an der Unabhängigkeit des Treuhänders erhebliche Zweifel bestehen würden.

Das Versicherungsunternehmen verteidigt sich damit, dass allein der Umstand, dass der Treuhänder 15 Jahre für das Versicherungsunternehmen tätig gewesen sei und dabei ein erhebliches Einkommen erzielt habe, keinen Schluss auf seine Unabhängigkeit zulasse. Überdies sei der geltend gemachte Anspruch des Klägers verjährt.

Was hat das Amtsgericht Potsdam entschieden?

Das Amtsgericht Potsdam ist in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des Klägers gefolgt. Es hat den die Prämienanpassungen genehmigenden Treuhänder nicht für unabhängig gehalten. Die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders führt aber in der Konsequenz dazu, dass die Prämienanpassungen in der Vergangenheit unwirksam waren und somit diese an den Kläger zurückzuerstatten sind. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des Versicherungsvertrages, wonach eine Prämienanpassung nur dann ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn eine Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders vorliegt.

Hervorzuheben ist, dass sich das Amtsgericht Potsdam mit der Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders vorbildlich beschäftigt hat. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht sich mit der Unabhängigkeit auseinandergesetzt.

Nach der Auffassung der Rechtsanwälte der AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB hat das Amtsgericht Potsdam auch hier den richtigen Maßstab zur Anwendung gebracht. „Das Amtsgericht hat die Frage der Unabhängigkeit eines Treuhänders dahingehend bewertet, dass die Beeinflussbarkeit eines abhängigen Treuhänders mit dem Grad seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit steigt. Entscheidend war dabei für das Amtsgericht Potsdam, dass nicht nur ein Nachteil befürchtet werden muss, sondern dass dieser Nachteil nur schwer verkraftet werden kann“, meint Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann.

In dem hier zu entscheidenden Fall hat das Amtsgericht Potsdam entschieden, dass das beklagte Versicherungsunternehmen nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass der Treuhänder nicht in einem schweren wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat. Es hat daher zunächst erstinstanzlich den die Prämienanpassungen genehmigenden Treuhänder für nicht unabhängig angesehen und das beklagte Versicherungsunternehmen entsprechend zur Rückzahlung eingezahlter Versicherungsbeiträge, die es aufgrund der Erhöhung erhalten hatte, verurteilt.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Amtsgerichts Potsdam in zweiter Instanz halten wird. Hier wird das Landgericht Potsdam eine entsprechende Entscheidung fällen müssen. Ob eine dritte Instanz beim Bundesgerichtshof (BGH) eröffnet wird, muss das Berufungsgericht entscheiden.

Fazit: Anforderungen und Unabhängigkeit bei Prämienerhöhung – Anforderung an Treuhänder

An die ordnungsgemäße Prämienerhöhung sind strenge Anforderungen zu stellen. Ebenso an die Unabhängigkeit eines der Prämienerhöhung genehmigenden Treuhänders.
Grund dafür ist, dass der Treuhänder die Interessen der Versicherten schützen soll. Von einem Treuhänder der bereits seit langer Zeit in den Diensten der Versicherungsunternehmen steht und dessen daraus erzielter Verdienst seine Haupteinnahmequelle darstellt, ist dieser Schutz der Versicherten wohl kaum zu erwarten.

Die Rechtsanwälte haben sich auf die folgenden Rechtsgebiete spezialisieren:
-Bankrecht
-Datenschutzrecht
-Insolvenzrecht
-Internetrecht
-Kapitalmarktrecht
-Privates Baurecht
-Prospektrecht / Beratung bei Prospekterstellung
-Schufa-Recht
-Steuersparmodelle
-Anwalts- und Notarhaftung
-Unternehmensberatung
-Versicherungsrecht
-Wohnungseigentumsrecht (Schwerpunkt Schrottimmobilien)
-Zivilrecht mit Schwerpunkt Verbraucherschutz
ADVOADVICE – kompetente Beratung von erfahrenen Rechtsanwälten. Von einem Rechtsanwalt erwarten Sie vor allem zwei Dinge: faire Beratung und kompetente Experten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind in zahlreichen Online- und Printmedien in Erscheinung getreten. Weitere Informationen unter http://www.advoadvice.de

Kontakt
AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Tintemann Klevenhagen
Sven Tintemann
Malteserstrasse 172
12277 Berlin
+49 30 – 921 000 40
+49 30 – 921 000 410
info@advoadvice.de
http://www.advoadvice.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: