Nichteheliche Partnerschaft: Rückforderung einer Schenkung durch Eltern?

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Karlsruhe/Berlin (DAV). Die Frage, ob Schenkungen oder Zuwendungen bei Ende einer Beziehung zurückgefordert werden können, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Insbesondere auch bei nichtehelichen Beziehungen und wenn es sich um Geldgeschenke der Eltern eines Partners handelt, könnte die Schenkung damit verknüpft sein, dass die Beziehung von einer gewissen Dauer ist.

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Schenken Eltern ihrem Kind und dessen nichtehelichem Partner Geld, um eine Immobilie zu finanzieren, kann von dem Partner ein Teil zurückgefordert werden. Zumindest, wenn die Beziehung den Erwerb der gemeinsamen Immobilie nicht um mehr als zwei Jahre überlebt hat.

Geldgeschenk zur Immobilienfinanzierung
Das Paar, seit neun Jahren zusammen, wollte eine Immobilie kaufen und selbst bewohnen. Um ihnen zu helfen, schenkten die Eltern der Frau den beiden rund 100.000 Euro. Nicht einmal zwei Jahre später trennte sich das Paar. Die Eltern wollten vom Partner ihrer Tochter den halben Finanzierungsbetrag zurück.
Mit Erfolg. Der Mann muss den Eltern die Hälfte des Betrags zurückgeben. Die aus der Immobilie gezogene Nutzung muss er aber nicht „herausgeben“.

Geldgeschenk durch (Schwieger-)Eltern: Rückforderung möglich
Die Eltern eines Kinds können dann Geld zurückfordern, wenn die Vorstellung über den Beziehungsverlauf tatsächlich eine „beachtliche Geschäftsgrundlage“ geworden ist. Das höchste deutsche Zivilgericht nimmt dies bei Zuwendungen für Grundeigentum an. Der Schenkende verspricht sich eine gewisse Beziehungsdauer.

Wer Geld schenkt, muss allerdings auch davon ausgehen, dass die Beziehung nicht erst mit dem Tod eines Partners endet. Dies gilt sowohl für Ehepaare als auch, vielleicht auch noch umso mehr, für unverheiratete Paare. Von Bedeutung kann allerdings sein, dass die Partnerschaft nicht lediglich für kurze Zeit besteht.

In vorliegenden Fall dauerte die gemeinsame Nutzung der Immobilie nicht einmal zwei Jahre – und somit so kurz, dass sie mit der Vorstellung der Eltern im Hinblick auf die Beziehungsdauer den Rücktritt der Schenkung rechtfertigt.

Bei einem Ehepaar erfolgt in der Regel der Ausgleich über den jeweiligen Güterstand.

Bundesgerichtshof am 18. Juni 2019 (AZ: X ZR 107/16)

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