Nichtraucher-Schutz ist unterschiedlich geregelt

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Nichtraucher-Schutz ist unterschiedlich geregelt
Inhaber Lothar Wuttke
kennt die Gesetzeslage (Bildquelle: www.julo-group.de)

Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesnichtraucherschutzgesetz ab 2007 ein umfassendes Rauchverbot in allen Einrichtungen des Bundes und der öffentlichen Verkehrsmittel eingeführt. Der jeweilige Inhaber des Hausrechtes kann Raucherbereiche einrichten, muss es aber nicht. Wenn also Mitarbeitende in einer Bundeseinrichtung rauchen wollen, müssen sie das Gebäude und eventuell sogar das Gelände verlassen, um sich eine anzuzünden.

In Einrichtungen oder Betrieben in den Ländern und Kommunen gibt es abweichende Regelungen, je nach Bundesland. Das gilt insbesondere für Kultureinrichtungen, Diskotheken und Gaststätten. Im Landesgesetz von Nordrhein-Westfalen sind zu diesem Thema besonders strenge Regelungen vorgesehen.

Während an den Schulen des Landes ein absolutes Rauchverbot herrscht, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen in der Jugendhilfe, in der Erwachsenenbildung und an den verschiedenen Fachhochschulen. Das könnten beispielsweise Raucherräume sein oder Raucherpavillons innerhalb oder außerhalb der Gebäude. Einen Anspruch auf die Einrichtung von Raucherzonen gibt es nicht.

Jedes Bundesland hat hier einen gewissen Ermessensspielraum, wie weit die Bestimmungen zum Nichtraucherschutz gehen sollen. Deshalb muss für jedes Bundesland und jede Stadt oder Gemeinde genau geprüft werden, welche Möglichkeiten es für die verschiedenen Raucherkabinen gibt.

Manchmal gibt es strenge Behörden, die auf den Wortlaut der Vorschriften achten. In anderen Ämtern wird das möglicherweise nicht so genau gesehen. Wer nun eine Einrichtung zum Nichtraucherschutz installieren will, sollte vorher wissen, wie die Genehmigungsbehörde reagiert: ist sie eher streng oder ist sie großzügig, dann kann ich meine Arbeit danach ausrichten. Dieses spezielle Wissen, wie die jeweilige Behörde und deren Mitarbeiter ticken, haben nur die Praktiker, die einen Raucherunterstand in diesem Bundesland schon einmal eingerichtet haben.

Lothar Wuttke und sein Team von Green Line Bergkamen kennen sich seit über 10 Jahren mit Raucherkabinen in den verschiedenen Bundesländern aus und stehen für kostenlose Beratungen gern zur Verfügung. Nähere Informationen gibt es auf der Website https://www.green-line.de/raucherunterstaende oder per Telefon unter der Nummer 02306 7654-0 oder mit der kostenlosen Service-Hotline 0800-666 222 444

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Bei unzähligen Projekten haben wir die Verantwortlichen bei der Lösung ihrer Aufgaben unterstützt. Sie erhalten von uns kompetente Auskunft zu Raucherkabinen für Indoor und Outdoor, Raucherpavillons, einfachen Raucherunterständen, Rauchertischen, Aschenbechern und die Einrichtung von Raucherräumen.

Mit in Kraft treten des (Bundesnichtraucherschutzgesetz) (BNichtrSchG) am 20. Juli 2007 wurde der Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens geregelt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt in § 5 „Nichtraucherschutz“ in der gewerblichen Wirtschaft den Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens. Somit bestand und besteht weiterhin ein großer Bedarf an technischen Lösungen wie Raucherkabinen mit Abzug und Raucherunterständen für den Außenbereich.

Kontakt
Green-Line
Lothar Wuttke
Königslandwehr 65c
59192 Bergkamen
0800-666 222 444
02306 7654-54
info@julo-group.de
http://www.julo-group.de

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Author: pr-gateway

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