RAe AKH-H erstreiten Urteil gegen Commerzbank AG
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt die Commerzbank AG zu Schadensersatz und vollständiger Rückabwicklung. In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 28. Juli 2017 hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Commerzbank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Immobilienfondsbeteiligung am Hannover Leasing Fonds 193 Wachstumswerte Europa III verurteilt. Es handelt sich um ein schulbuchmäßiges „Musterurteil“ zugunsten einer geschädigten Anlegerin.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Nach dem – diesem Urteil zugrunde liegenden – Sachverhalt wurde der Klägerin, welche Kundin der beklagten Commerzbank AG als ihrer Hausbank war, von deren Beraterin der geschlossene Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 193 Wachstumswerte Europa III als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen. Über verdeckte Provisionen, sog. Rückvergütungen (auch „Kick-Backs“), wurde sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. So konnte die Klägerin nicht beurteilen, ob ihre Anlageziele von der Bank bei der Beratung beachtet wurden oder die beklagte Commerzbank AG eigene wirtschaftliche (Provisions-)Interessen verfolgt hat.
Weiter hatte die Klägerin ihrer Hausbank, der Commerzbank AG, eindeutig erklärt, nur begrenzt risikobereit zu sein.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet zugunsten der Klägerin
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Berufung der Klägerin gegen das in erster Instanz verlorene Urteil stattgegeben und die Commerzbank AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung des Fonds an die Commerzbank AG verurteilt.
Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keine Beratungsfehler begangen und die Klägerin durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Provisionsaufklärung (eines sog. „Verzichts auf die Herausgabe des Agios und/oder der Provision) bei einer anderen Anlage gewusst habe, dass die Commerzbank AG für die Beratung von der Fondsgesellschaft Geld erhält. Die Befragung der Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main war infolgedessen auch unterblieben, es wurden nur die Beraterin und der Sohn der Klägerin als Zeugen vernommen und die Klage noch in 1. Instanz abgewiesen. Die unterbliebene Befragung der Klägerin wurde allerdings in 2. Instanz vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main durchgeführt. So stand nach der Parteivernehmung der Klägerin nach Überzeugung des Oberlandesgerichts fest, dass die Beratung der Commerzbank AG hinsichtlich der Provisionen fehlerhaft war, weil die Klägerin hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und es eben nicht genüge, wenn ein Anleger sich nur denkt oder annimmt, eine Bank erhalte Provisionen. Ein solches Indiz ergibt sich weiter auch nicht aus schriftlichen Beratungsunterlagen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Weiter hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Anlageziele der Klägerin von der Commerzbank AG nicht beachtet worden waren, da man der Klägerin, die nur „etwas höhere Risiken“ eingehen wollte, trotzdem eine geschlossene Hochrisikobeteiligung mit einem latenten Totalverlustrisiko und nicht sicheren Ausschüttungen empfohlen hat. Insofern hätte die Beraterin die Klägerin genauer zu ihrer Risikobereitschaft befragen müssen. Das Oberlandesgericht führte klar aus, dass eine Anlegerin, die bereit war, „für etwas höhere Renditen als 1 % auf dem Sparbuch auch etwas höhere Risiken einzugehen“, eine derartige Hochrisikobeteiligung nicht empfohlen werden darf.
Unterbliebene Aufklärung über die Provisionen („Kick-Backs/Rückvergütungen“) sowie Missachtung der Anlageziele der Klägerin hierbei führt zu obsiegendem Urteil
So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Commerzbank AG hinsichtlich der von der Fondsgesellschaft hinter dem Rücken der Klägerin an die Beklagte gezahlten Provisionen nicht ordnungsgemäß war, da die Beraterin die Klägerin hierüber nicht aufgeklärt hat. Schulbuchmäßig stellt das Oberlandesgericht übereinstimmend mit höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass auch eine schriftliche Provisionsaufklärung bei einer anderen Anlage kein Indiz darstellt, dass die Klägerin die Anlage trotzdem erworben hätte.
Weiter konnte zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass eine Bank einer Kundin, die nur bereit ist, ein „etwas höheres Risiko“ einzugehen, keine geschlossene Fondsbeteiligung mit einem latenten Totalverlustrisiko und dem Risiko unsicherer Ausschüttungen empfehlen darf. Hieran ändert auch die Übergabe eines umfangreichen Emissionsprospekts nichts.
Beratungsprotokolle und schriftliche Dokumente sind nicht mehr das Maß aller Dinge
Die erfreuliche Tendenz zugunsten geschädigter Anleger in der Rechtsprechung hinsichtlich nachteiliger Beratungsprotokollen hält somit an. Der Bundesgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass Beratungsprotokolle per se nicht dazu führen können und dürfen, dass man einem Anleger unterstellt, er wurde ordnungsgemäß beraten, obwohl es tatsächlich anders war.
Allzu oft verschanzen sich Banken und Finanzvertriebe hinter dutzenden Beratungsprotokollen, die den Anlegern mit der Bemerkung „Das ist nur Formsache“, „Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen“, „Beeilen Sie sich, die Zeit drängt, bevor die tolle Anlage weg ist“ usw. untergeschoben werden und von den Anlegern im Vertrauen, ohne diese im Detail zu lesen, unterschrieben werden.
Selbiges gilt für die Übergabe schriftlicher Unterlagen: Die Übergabe eines Emissionsprospekts ändert nichts an dem Umstand, dass einer nur begrenzt risikobereiten Anlegerin eine solche Anlage nicht empfohlen werden darf.
Aufklärungspflichten damit klar und fair verteilt
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist ein klarer Sieg für die geschädigten Anleger und eine Bestätigung des Rechtsstaats. Jeder hat eine faire Chance, sich gegen die Falschberatung seiner Bank zu wehren, wenn ihm der Beweis einer solchen gelingt, auch wenn er im Vertrauen auf die Aussagen seiner Bank nachteilige Dokumente ungelesen unterschrieben hat.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat, und zeigt eine erfreuliche anlegerfreundliche Tendenz in Punkto nachteiliger Beratungsprotokolle für geschädigte Anleger auf.
Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?
Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht – seit 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers
Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich unsere Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerecht und Bankenrecht mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber Banken und Sparkassen hinsichtlich verschwiegener Kickbacks/Provisionen erstreiten. Diese Urteile haben dazu geführt, dass uns viele Gegner bereits außergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen können. Wir vertreten seit nunmehr 20 Jahren geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Unsere Kanzlei organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klärt Kapitalanleger über ihre Rechte als Verbraucher auf.
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