Das von der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann vor dem LG Gießen erstrittene Urteil ist jetzt rechtskräftig.
OLG Frankfurt am Main bestätigt Urteil gegen Sparkasse Oberhessen
Wir hatten an dieser Stelle bereits berichtet, dass das Landgericht Gießen die Sparkasse Oberhessen zu Schadensersatz und Rückabwicklung bezüglich der Beteiligung an zwei geschlossenen Fonds (Hannover Leasing 169 MS “Merkur Gulf” und Hannover Leasing 183 “Wachstumswerte USA 1 – Shopping Center The Paddocks Nashville”) verurteilt hat. Die Sparkasse Oberhessen legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Nachdem der zuständige Senat per Hinweisbeschluss bereits darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung der Sparkasse keine Erfolgsaussichten hat, hat die Sparkasse Oberhessen ihre Berufung nunmehr zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Gießen wird somit rechtskräftig.
Hintergrund:
Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren der Klägerin, weil sie im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier geschlossener Fondsbeteiligungen, unzureichend Beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde sowohl über die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch über die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse Oberhessen die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichtes wurde die Klägerin lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich hat die Sparkasse Oberhessen aber neben dem Agio weitere nicht unerhebliche Provisionen bekommen, über die sie die Klägerin nicht informierte und die dieser daher auch nicht bewusst waren.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren eine Pflichtverletzung unstreitig wurde, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Fokus, so auch in der Berufungsinstanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, kann ein Beweis nicht geführt werden (ein sogenanntes non liquet) geht dies an diesen Stellen zu Gunsten der Anleger. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sachverhalts stand fest, dass der Berater die Klägerin nur über das Agio als Provision aufgeklärt hat und diese dies als abschließend verstehen durfte. Nachdem die Beklagte neben dem Agio jedoch unstreitig weitere Provisionen vereinnahmt hatte, hat der Berater insoweit falsche Angaben gemacht, die den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist verhindern.
Fazit:
Der erkennende Senat des Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine Verjährung erst bei positiver Kenntnis sowohl vom Umstand des Provisionsflusses als solchem als auch des Umstandes, dass die Höhe der Provisionen nicht bekannt ist, greifen kann fortgesetzt und insoweit nochmals klargestellt, dass bei der Frage der positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis die Sicht eines durchschnittlichen Anlegers maßgeblich ist und gerade nicht diejenige eines Bankers. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt überzeugend festgehalten, dass ein Anleger, dem gegenüber dargestellt wird, dass die Provision der Bank das, in diesem Falle 5%ige, Agio sei, dies als abschließend verstehen darf und insoweit auch keinerlei Nachfragepflicht besteht. Wird einem Anleger eine konkrete Höhe der Provisionen mitgeteilt, darf dieser sich auch auf die Angaben verlassen, ohne irgendwelche weiteren Nachfragen bezüglich weiterer, hinter seinem Rücken vereinnahmter, Provisionen stellen zu müssen. Insoweit scheidet eine Verjährung aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, er kenne die tatsächliche Höhe.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger erneut, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und in wie weit Nachfragepflichten seitens des Anlegers bestehen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben zur Höhe von Provisionen als abschließende Aussage angesehen werden darf, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.
Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?
Anleger in Schieflage geratener geschlossener Hannover Leasing Fonds, insbesondere Anleger der Hannover Leasing 169 MS “Merkur Gulf” und Hannover Leasing 183 “Wachstumswerte USA 1 – Shopping Center The Paddocks Nashville” sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen.
Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht – seit 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers
Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich unsere Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerecht und Bankenrecht mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber Banken und Sparkassen hinsichtlich verschwiegener Kickbacks/Provisionen erstreiten. Diese Urteile haben dazu geführt, dass uns viele Gegner bereits außergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen können. Wir vertreten seit nunmehr 20 Jahren geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Unsere Kanzlei organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klärt Kapitalanleger über ihre Rechte als Verbraucher auf.
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