OLG Frankfurt: Selektives Vertriebsverbot für Luxusartikel im Internet zulässig
Ein Anbieter von Luxusparfums darf seinen Vertriebspartnern untersagen, die Produkte über Plattformen eines Dritten im Internet zu bewerben und zu vertreiben. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorangegangen. Der EuGH urteilte Ende 2017, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dient, zulässig ist und nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstößt (Az.: C-230/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Mit Urteil vom 12. Juli 2018 hat das OLG Frankfurt die Vorgaben des EuGH auf den Fall angewandt, Az.: 11 U 96/14 (Kart).
In dem zu Grunde liegenden Fall vertreibt die Klägern Markenkosmetikprodukte in Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der Produkte einhalten müssen. Sie vertrieb die Produkte im stationären Laden, über ihren Internet-Shop und zusätzlich über “amazon.de”. In dem Vertrieb über den Drittanbieter lag der Streitpunkt. Denn die Parteien hatten hinsichtlich des Vertriebs über das Internet u.a. vereinbart, dass die Einschaltung eines Drittunternehmen, für welches die Erlaubnis nicht erteilt wurde, nicht gestattet ist. Die Klausel wurde dahingehend überarbeitet, dass der Vertrieb über das Internet zulässig ist, wenn der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibe. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht autorisierter Depositär ist, war ausdrücklich nicht erlaubt.
Die geänderte Klausel hat die Beklagte nicht unterzeichnet und vertrieb die Ware zum Ärger der Klägerin weiter auch über Amazon. Das OLG Frankfurt gab der Klage der Herstellerin statt. Sie könne verlangen, dass ihre Produkte nicht über Plattformen von Drittanbietern wie Amazon vertrieben werden. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internet-Shop des Einzelhändlers weitergeleitet werde, seien davon aber nicht erfasst.
Die Zusatzvereinbarung zum Vertrieb über das Internet sei Bestandteil eines qualitativen selektiven Vertriebssystems. Solche Einschränkungen seien zulässig, wenn es für die Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch von ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, erforderlich ist, so das OLG.
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