OLG Hamm: Formunwirksames Testament keine unechte Urkunde
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Damit ein Erbe pflichtteilsunwürdig ist, müssen hohe Anforderungen erfüllt sein. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2016 (Az.: 10 U 83/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin mit notariellem Testament aus dem Jahr 2007 ihren Sohn zum Alleinerben bestimmt, die beiden anderen Kinder sollten ihren Pflichtteil erhalten. Es existierte allerdings noch ein zweites handschriftliches Schriftstück aus dem Jahr 2009. Demnach sollte die Enkelin den wesentlichen Teil des Erbes erhalten. Das Schriftstück war allerdings nicht von der Erblasserin selbst verfasst, sondern lediglich von ihr unterschrieben worden.
Nachdem die Erblasserin 2013 verstorben war, stritten die Erben darüber, ob die Verstorbene ihr notarielles Testament aus dem Jahr 2007 mit dem zweiten Schriftstück widerrufen habe. Die Tochter der Erblasserin versicherte zunächst an Eides statt, dass die Erblasserin das Schriftstück aus dem Jahr 2009 selbst handschriftlich verfasst habe. Es stellte sich schnell heraus, dass dies nicht der Fall und das vermeintliche Testament daher formunwirksam war. Da der Sohn damit unstrittig zum Alleinerben eingesetzt worden war, verlange die Tochter der Erblasserin nun ihren Pflichtteil. Diesen wollte der Sohn nicht auszahlen, da sich seine Schwester als pflichtteilsunwürdig erwiesen habe.
Das OLG entschied jedoch, dass die Tochter nicht erbunwürdig sei und sprach ihr den Pflichtteil zu. Sie sei nicht deshalb erb- und pflichtteilsunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück aus dem Jahr 2009 sei zwar ein formunwirksames Testament, da die Erblasserin den Text nicht selbst geschrieben habe. Eine im strafrechtlichen Sinn unechte Urkunde sei die Erklärung aber nicht, da sie von der Erblasserin unterzeichnet wurde und nicht von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie eine Erklärung abgebe, auszugehen sei. Durch ihre Unterschrift habe sich die Erblasserin diese Erklärung zu eigen gemacht. Daher liege keine Urkundenfälschung vor, die zur Erbunwürdigkeit führen würde.
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