OLG Hamm zur Meldung von Rechtsverstößen im Online-Handel

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OLG Hamm zur Meldung von Rechtsverstößen im Online-Handel

OLG Hamm zur Meldung von Rechtsverstößen im Online-Handel

Ein Unternehmen verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht, wenn es einen Rechtsverstoß eines Konkurrenten bei einer Online-Handelsplattform meldet und dieser Verstoß tatsächlich vorliegt, so das OLG Hamm.

Beim Handel im Internet kommt es immer wieder zu Wettbewerbsverstößen. Große Online-Plattformen haben daher Meldesysteme für derartige Verstöße angemeldet, so dass Angebote nach einen entsprechenden Hinweis nicht mehr gelistet werden. Das soll natürlich nicht zu unberechtigten Beschwerden gegen Mitbewerber führen, die dadurch in ihrer Geschäftstätigkeit behindert werden. Unberechtigte Beschwerden verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und stellen selbst einen Wettbewerbsverstoß dar, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Anders sieht das jedoch aus, wenn ein Unternehmen einen Konkurrenten wegen eines tatsächlich vorliegenden Rechtsverstoßes beim Betreiber der Handelsplattform meldet. Dann liege kein Wettbewerbsverstoß vor, entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az.: 4 U 7/20).

Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall vertreibt Lampen und Leuchten über eine große Handelsplattform im Internet. Sie meldete den Verstoß eines Konkurrenten, der bei zwei Angeboten nicht die erforderlichen Angaben zur Energieeffizienzklasse der Lampen gemacht hatte. Die Online-Plattform nahm darauf hin diese beiden und zehn weitere Angebote der Beklagten aus ihrem Listing. Diese ließ daraufhin die Klägerin abmahnen, da ihre Beschwerde unlauter gewesen sei. Sie stelle eine aggressive geschäftliche Handlung, eine Anschwärzung und eine gezielte Behinderung dar und verstoße gegen das UWG. Die Klägerin reagierte ebenfalls mit einer Abmahnung und verlangte es zu unterlassen, die Lampen weiterhin ohne die nötige Kennzeichnung zu bewerben. Zudem verlangte sie die Feststellung, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen sie habe.

Wie schon in erster Instanz hatte die Klägerin auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm Erfolg. Die Beschwerde bei der Online-Plattform sei berechtigt und keine unlautere geschäftliche Handlung gewesen, stellte das OLG fest. Denn die Produktkennzeichnung sei tatsächlich falsch gewesen. Die Beschwerde sei daher weder eine aggressive geschäftliche Handlung noch eine Anschwärzung, Verunglimpfung oder Behinderung.

Wer Wettbewerbsverstöße beim Betreiber einer Online-Plattform meldet, sollte sicher sein, dass sie tatsächlich vorliegen. Denn unberechtigte Meldungen können nach hinten losgehen und Abmahnungen oder Schadensersatzansprüche auslösen.

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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