OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam
Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.
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