OLG Köln: Rücktritt vom Erbvertrag nur bei schwerer Verfehlung
Neben einem Testament kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden, um seinen Nachlass zu regeln. Zu beachten ist aber, dass ein Erbvertrag eine deutlich höhere Bindungswirkung erzielt.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt nach dem Tod des Erblassers automatisch die gesetzliche Erbfolge. Ist dies nicht im Sinn des Erblassers, sollte eine letztwillige Verfügung getroffen werden. Dabei sollte genau abgewogen werden, ob ein Testament oder Erbvertrag die bessere Form geeigneter ist. Das Testament bietet dem Erblasser mehr Gestaltungsfreiheit, der Erbvertrag verpflichtet hingegen beide Parteien. Allerdings kann der Erbvertrag auch nicht mehr einseitig geändert oder widerrufen werden. Wurden keine entsprechenden Regelungen im Erbvertrag verankert, ist der Rücktritt nur dann möglich, wenn dem Vertragspartner Verfehlungen nachgewiesen werden können, die auch zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 3. Juli 2017, dass ein Erblasser den Erbvertrag mit seiner Ehefrau nicht wirksam widerrufen hatte (Az.: 2 Wx 147/17). Das Ehepaar hatte 53 Jahre vor dem Tod des Ehemannes einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatte. Einige Monate vor seinem Tod erklärte der Mann den Rücktritt vom Erbvertrag und setzte seine Kinder als Erben ein. Es kam zum Streit zwischen der Ehefrau und den Kindern, wer Erbe geworden ist. Das OLG Köln entschied, dass die Ehefrau zur Alleinerbin geworden ist.
In dem Erbvertrag hatten die Parteien keinen Rücktrittsvorbehalt vereinbart. Daher sei ein Rücktritt nur dann möglich gewesen, wenn sich der Vertragspartner schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hätte. Diese Verfehlungen müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erblasser auch zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt hätten. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn der Erbberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Ehefrau zwar ca. 19.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben und einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Doch dies beweise noch kein Vermögensdelikt, so das OLG.
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