OLG Köln: Schutz für wettbewerbliche Eigenart
Auch wenn für ein Produkt kein Markenschutz besteht, kann es vor Nachahmungen wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Das zeigt ein Urteil des OLG Köln vom 29.11.2019 (Az. 6 U 82/19).
Rein technische Lösungen sollen nicht über das Markenrecht geschützt werden, um freien Wettbewerb zu ermöglichen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/. Dennoch kann ein Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, die es vor einer unlauteren Herkunftstäuschung schützt.
Vor dem OLG Köln ging es um die Verpackung eines Fruchtsaftes. Die Klägerin hatte den Standbeutel als Marke eintragen lassen, diese wurde 2014 jedoch wegen eines absoluten Schutzhindernisses gelöscht. Die Beklagte hatte auf einer Messe Fruchtsaft in einem solchen Standbeutel ausgestellt und zog nun den Kürzeren.
Auch wenn kein Markenschutz besteht, kann ein Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, die vor einer unlauteren Herkunftstäuschung schützt. Das sei hier der Fall, so das OLG. Entscheidend für eine unlautere Herkunftstäuschung sei der Grad der wettbewerblichen Eigenart und der Art und Weise und Intensität der Übernahme. Der Verpackung des Klägers falle hier eine überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart durch die Dauer und Intensität des Marktauftritts seit Jahrzehnten zu. Der fehlende Markenschutz stehe dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht entgegen.
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