OLG München: Schadenersatz wegen Verletzung des Urheberrechts
Wegen Verletzung seines Urheberrechts hat ein Fotograf Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 20. Juni 2022 entschieden (Az.: 42 S 231/21).
Der schöpferische Anstand zwischen zwei Werken ist ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Heißt: Um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, sollte die Kopie des Originalwerks möglichst viel Eigenart aufweisen, so dass sie als selbstständiges neues Werk gesehen werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Ein einfacher Textaufdruck auf einem Foto ist dafür allerdings zu wenig, wie das Landgericht München deutlich machte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Berufsfotograf ein Foto von einem Aktionskünstler bei einer Veranstaltung gemacht. Dieses Bild hatte die Beklagte auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht, in einer Ecke mit einen Schriftzug versehen und damit ihre eigene Meinung zum Ausdruck gebracht. Gegen diese Nutzung wehrte sich der Fotograf und hatte Erfolg. In erster Instanz entschied das Amtsgericht München, dass die Beklagte das Foto nicht verwenden durfte und Schadenersatz leisten müsse. Die Verwendung des Fotos sei insbesondere nicht durch § 50 Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei eine Verwendung zu Zwecken des Zitats gemäß § 51 UrhG nicht gerechtfertigt, machte das Gericht deutlich.
Das Landgericht München bestätigte im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe das Bild nahezu unverändert übernommen. Durch die Anbringung eines kleinen Schriftzugs sei kein neues Gesamtkunstwerk entstanden, in das das geschützte Bild des Fotografen integriert worden sei, so das Gericht. Weiter bestätigte es, dass die Verwendung auch nicht durch die Schrankenbeschränkung im Hinblick auf die Berichterstattung über Tagesthemen gedeckt sei. Dies sei nur möglich, wenn die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit im Mittelpunkt steht und nicht die eigene Meinungsäußerung. Hier habe die Beklagte das Bild aber nicht verwendet, um über die Veranstaltung zu informieren, sondern vielmehr, um ihre eigene Meinung deutlich zu machen und es als eigene Werbung zu nutzen.
Auch liege keine Karikatur vor. Durch den kleinen Schriftzug seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen Kopie und Original zu erkennen, so das LG weiter.
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