Mit Urteil vom 29.01.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, dass nicht nur Bauunternehmen, sondern auch Architekten, Statiker und Sonderfachleute eine Bauhandwerkersicherung verlangen können (AZ.: 12 U 149/13).
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Bei der Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt es sich um eine Sicherheit für die Vergütung, die der Bauunternehmer vom Auftraggeber verlangen kann. Nunmehr hat das OLG entschieden, dass nicht nur Bauunternehmer, sondern auch Architekten, Statiker und Sonderfachleute diese Bauhandwerkersicherung verlangen können.
Vorliegend wurde ein Architekt mit Planungsleistungen für eine Wohnanlage beauftragt. Vereinbart wurde ein Honorar von 6000€ netto, welches erheblich unter den Mindestsätzen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) lag.
Nach Beginn seiner planerischen Tätigkeit, forderte der Architekt daher von seinem Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung in Höhe von 20.000€ unter Hinweis auf den Verstoß gegen die Mindestsätze der HOAI. Der Architekt vertrat die Auffassung, ihm stehe eine Sicherung in Höhe des HOAI-Honorars zu. Der Auftraggeber hingegen sah keine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI als gegeben an und weigerte sich zur Übergabe einer Sicherheit. Dazu führte er aus, Architekten könnten keine Bauhandwerkersicherung verlangen. Der Architekt kündigte den Vertrag und macht nunmehr Ansprüche auf Honorar und entgangenen Gewinn geltend.
Das OLG hält die Kündigung des Architekten für berechtigt. Außerdem vertritt es die Auffassung, dass auch Architekten eine Bauhandwerkersicherung verlangen können. Es führte aus, die Bauhandwerkersicherung stehe nicht nur denjenigen zu, welche die tatsächliche materielle Bauleistung erbringen, sondern auch denjenigen, die die geistige Leistung für die spätere Errichtung des Baus erbringen. Darauf, dass die Planungsleistungen sich bereits realisiert haben, kommt es nach der Ansicht des OLG nicht an. Dazu führte es aus, dass die gesetzliche Bauhandwerkersicherung keine Verbindung zwischen der erbrachten Leistung und einer Wertsteigerung des Grundstücks sowie der zu erbringenden Sicherheit vorsehe.
Damit schließt sich das OLG Naumburg der Auffassung des OLG Düsseldorf an (Urteil v. 05.10.2004, AZ.: I-21 U 26/04), das ebendies bereits entschieden hatte und eine Bauhandwerkersicherung sogar als möglich erachtet hatte, wenn noch gar keine Planungsleistungen erbracht wurden.
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