OLG Schleswig-Holstein: Rechtzeitige Erbausschlagung
Die Frist zur Ausschlagung eines Erbes beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft aber erst, wenn der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat, stellte das OLG Schleswig-Holstein klar (Az.: 3 Wx 96/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erben sind nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Die Frist, um ein Erbe auszuschlagen, ist mit sechs Wochen relativ kurz bemessen. Entscheidend für den Fristbeginn ist allerdings, wann der Erbe von seiner Erbenstellung erfahren hat, sei es durch die gesetzliche Erbfolge, durch Testament oder Erbvertrag. Gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen kann die Kenntnis von der Erbschaft nicht vorausgesetzt werden, wie eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2016 zeigt.
In dem Fall war der Erblasser im August 2014 verstorben. Letztwillige Verfügungen hatte er nicht getroffen, sodass die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kam. Die Ehefrau beantragte daher im Februar 2015 einen Erbschein, der sie und die beiden Kinder des Ehepaars als gesetzliche Erben ausweist. Die Familienverhältnisse waren allerdings zerrüttet und zwischen den Eltern und ihren Kindern hatte es kaum noch Kontakt gegeben. Die Kinder schlugen die Erbschaft im März 2015 aus.
Die Frau war der Meinung, dass die Erbausschlagung zu spät erfolgt sei. Nachdem ihr Mann verstorben war, habe sie ihre Tochter telefonisch darüber informiert und sie möge auch ihrem Bruder Bescheid geben.
Das OLG entschied jedoch, dass die Erbausschlagung rechtzeitig erfolgt sei. Die Ausschlagung müsse zwar innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginne aber erst, wenn der Erbe von seiner Berufung Kenntnis erlangt habe. Diese Kenntnis könne nicht vorausgesetzt werden, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Familienbande seit längerer Zeit abgerissen sind und der Erbe daher auf bloße Mutmaßungen angewiesen ist, ob er vom Erblasser vom Erbe ausgeschlossen wurde. Auch das Telefonat zwischen Mutter und Tochter habe keine Anhaltspunkte ergeben, ob der Erblasser letztwillige Verfügungen getroffen habe. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Kinder erst durch das gerichtliche Schreiben vom März 2015 von der Erbschaft erfahren haben und diese rechtzeitig ausgeschlagen haben, so das OLG.
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