Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Laura K. aus Frankfurt am Main:
Für meine Tochter habe ich zu Weihnachten online Sneakers bestellt. Den Originalkarton habe ich bereits entsorgt. Jetzt frage ich mich: Kann ich die Schuhe trotzdem zurückgeben, falls sie ihr nicht passen?
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Auch wer online einkauft, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Es bleibt auch dann bestehen, wenn Käufer die Originalverpackung beschädigt oder bereits entsorgt haben. Anderslautende Vertragsklauseln von Händlern sind unwirksam. Ausnahmen gibt es nur für entsprechend gekennzeichnete Verpackungen von CDs und DVDs. Außerdem für Medizin- und Hygieneartikel wie Cremes, wenn Käufer die luftdichte Versiegelung geöffnet haben. Wer beispielsweise Schuhe zurückgeben möchte, muss dem Online-Shop den Widerruf ausdrücklich mitteilen, etwa per E-Mail. Dann ist eine Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Originalkarton möglich. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, den Karton aufzuheben. Denn manche Online-Händler bieten ihren Kunden freiwillig längere Widerrufsfristen an. Möchten Käufer die Ware aufgrund einer solchen Kulanzregelung erst nach Ablauf der gesetzlichen 14-Tages-Frist zurückgeben, darf der Händler die Rücknahme davon abhängig machen, ob der Originalkarton noch vorliegt oder nicht. Des Weiteren kann er für die fehlende Originalverpackung einen angemessenen Wertersatz verlangen. Dies gilt zumindest für Verpackungen, die der Hersteller speziell für das Produkt angefertigt hat. Viele Händler machen von dieser Möglichkeit aus Kulanzgründen aber keinen Gebrauch.
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