Opel Bochum: Einrichtung von Transfergesellschaften (Teil 2)

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Was Arbeitnehmer wissen müssen. Teil 2 eines Beitrags von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zu der geplanten Standortschließung in Bochum.

Ausgangslage:

Laut aktueller Pressemeldungen (unter anderem Focus-online vom 16.5.2014) wird Opel die geplante Schließung des Werks in Bochum und die damit einhergehenden Kündigungen der dort Beschäftigten durchziehen. Neben Abfindungszahlungen in Höhe von durchschnittlich 110.000 EUR ist auch die Einrichtung von Transfergesellschaften im Gespräch. Nachdem ich in einem vorangegangenen Artikel grundlegende Hinweise für die Opel-Mitarbeiter gegeben hatte, geht es nun speziell um die Transfergesellschaft. Was ist zu beachten?
Für die Transfergesellschaft gibt es auch andere Bezeichnungen, wie zum Beispiel Auffanggesellschaft oder Qualifizierungsgesellschaft. Man unterscheidet zwischen externen und internen Transfergesellschaften. Ziel einer externen Transfergesellschaft ist es, die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber eigentlich kündigen würde, nicht direkt in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern im Rahmen einer solchen Gesellschaft zu qualifizieren und idealerweise ohne einen Tag Arbeitslosigkeit auf dem Arbeitsmarkt weiter zu vermitteln. Interne Transfergesellschaften dienen dazu, die Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens weiter zu vermitteln. Die Mitarbeiter werden hier in der Regel nicht schlechter gestellt. Sie werden auch nicht entlassen. Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit externen Transfergesellschaften, da hier erhebliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer drohen.

Wie erfolgt der Übergang in eine externe Transfergesellschaft?

Bei externen Transfergesellschaften, also solchen, die nicht zum Unternehmen gehören, wird dem Arbeitnehmer der Abschluss eines Vertrages mit der Transfergesellschaft bei gleichzeitigem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber angeboten. In der Regel wird dem Arbeitnehmer gleichzeitig für den Fall der nicht einvernehmlichen Regelung eine Kündigung angedroht. Es kann auch sein, dass dem Arbeitnehmer zunächst gekündigt wird und ihm dann für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung in der Transfergesellschaft angeboten wird. Welche genauen Regelungen bei Opel geplant sind, ist mir derzeit nicht bekannt.

Soll man dem Übergang in eine externe Transfergesellschaft zustimmen?

Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an. Nachfolgend werden mögliche Vor- und Nachteile eines Übergangs erläutert.

Welche Nachteile hat der Übergang in eine externe Transfergesellschaft?

Größter Nachteil ist der Verzicht auf Kündigungsschutz. Würde der Arbeitgeber kündigen, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Auf dieses Recht verzichtet er regelmäßig beim Übergang in eine Transfergesellschaft.
Weiterer Nachteil: Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft erfolgt in der Regel befristet. Kann der Arbeitnehmer nicht weiter vermittelt werden, endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Entsprechend schlecht sind dann die Chancen, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Wenn die Vergütung in der Transfergesellschaft geringer ist, als zuvor beim Arbeitgeber, ist später auch das Arbeitslosengeld niedriger.
Häufig wird innerhalb der Transfergesellschaft großer Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, die Transfergesellschaft vorzeitig zu verlassen. Der Arbeitgeber spart dann Geld.

Welche Vorteile kann der Übergang in eine Transfergesellschaft für die betroffenen Arbeitnehmer haben?

Man bekommt zunächst weiter Arbeitsentgelt und ist nicht arbeitslos. Das kann insbesondere im Lebenslauf besser aussehen.
Man bekommt professionelle Unterstützung bei der Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes. Wie wirksam die Vermittlungsaktivitäten sind, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und sicher in erster Linie von der allgemeinen Lage am Arbeitsmarkt abhängig.

Was sollte ein Arbeitnehmer vor dem Übergang in eine Transfergesellschaft bedenken?

Die Vor- und Nachteile des Übergangs sollten genau abgewogen werden. In vielen Fällen lohnt sich der Übergang nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht allen Arbeitnehmern gekündigt wird. Hier ergeben sich häufig Chancen im Kündigungsschutzprozess, zumindest noch eine gute Abfindung zu erlangen. Zudem: Wer sich parallel zur Kündigungsschutzklage zügig um eine neue Beschäftigung kümmert, ist oft im zeitlichen Vorteil gegenüber denjenigen, die später aus der Transfergesellschaft auf den Arbeitsmarkt gelangen. Eine Kündigungsschutzklage mit der Chance auf eine Abfindung ist zum Beispiel oft für ältere Arbeitnehmer, die ohnehin kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, die bessere Alternative.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wer vor der Wahl steht, Transfergesellschaft oder Kündigungsschutzklage, sollte sich unbedingt beraten lassen. Wie auch immer die Entscheidung getroffen wird, sie wird weitreichende Folgen haben. Noch wichtiger ist die Beratung im außergerichtlichen Bereich. Wenn entsprechende Vereinbarungen schon unterzeichnet wurden, ist in aller Regel nichts mehr zu machen. Also unbedingt vorher beraten lassen.

19.5.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen.

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Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

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