Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Die Adam Opel AG und die IG Metall haben den Sozialtarifvertrag über die Schließung der Fahrzeugproduktion am Standort Bochum geschlossen. Dieser hat teilweise großen Unmut in der Belegschaft erregt. Welche Maßnahmen sind konkret geplant?
Werk 1: Schließung zum 31.12.2014
Der Sozialtarifvertrag sieht zum Jahresende die Schließung von Werk 1 vor. Die Fahrzeugproduktion erfolgt bis zum Ende der Produktion im Dreischichtbetrieb. Ab dem 1.1.2015 bzw. ab der tatsächlichen Stilllegung sollen die dann noch erforderlichen Arbeiten durch ein Abschlussteam, welches aus mindestens 150 Mitarbeitern besteht, erledigt werden. Die Adam Opel AG legt die Personen vor dem 30.9.2014 fest und berät die Auswahl mit dem Betriebsrat. Die Restabwicklungsarbeiten werden nicht durch Fremdfirmen erbracht.
Werk 2 (ehemals): Arbeitnehmer werden wie Arbeitnehmer des Werkes 1 behandelt
Alle Arbeitnehmer, die ursprünglich im Werk 2 beschäftigt waren und von dem Austrittsprogramm keinen Gebrauch gemacht haben, werden nunmehr wie Mitarbeiter des Werkes 1 behandelt.
Werk 3 (Warehouse): Weiterbetrieb bis mindestens Ende 2020 am Standort Bochum
Werk 3 wird bis mindestens 2020 am Standort Bochum weiterbetrieben. Während der Laufzeit werden die auf den Ersatzarbeitsplätzen beschäftigten Mitarbeiter zu den Arbeitsbedingungen beschäftigt, die für vergleichbare Arbeitnehmer der Adam Opel AG gelten. Das betrifft insbesondere auch die Vergütung.
Auszubildende: Sicherstellung der Beendigung
Die Adam Opel AG stellt die Beendigung der Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem TÜV Nord sicher. Darüber hinaus werden auch für das Jahr 2014 weitere 40 Auszubildende eingestellt. Soweit eine Übernahme nach Ende der Ausbildung im Werk 3 nicht möglich ist, werden die Auszubildenden bei freien oder freiwerdenden Stellen in anderen Werken bevorzugt berücksichtigt.
Tipp vom Fachanwalt: Insbesondere die Tatsache, dass Abschlussarbeiten durch verbleibende Mitarbeiter ausgeführt werden, gibt möglicherweise zusätzliche Angriffspunkte für eine Kündigungsschutzklage. Darauf werde ich im weiteren Verlauf der Serie zurückkommen.
Weitere Teile der Serie:
Teil 3: Regelungen für die Partnerbetriebe (AFG Bochum, TÜV NORD, Neovia, Arinso)
Teil 4: Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen in Werk 3 und Verteilung
Teil 5: Arbeitsbedingungen nach Wechsel zu Neovia bzw. zu anderen Standorten
Teil 6: Errichtung von Transfergesellschaften und Übergang
Teil 7: Leistungen in der Transfergesellschaft
Teil 8: Betriebsbedingte Kündigung bei Verweigerung des Wechsels in die Transfergesellschaft – Kündigungsschutzklage
Teil 9: Sozialplan – Inhalt und Ansprüche
Teil 10: Unterzeichnung einer Vereinbarung zum Übergang in eine Transfergesellschaft: Was ist zu beachten?
Teil 11: Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages: Das richtige Vorgehen
Teil 12: Betriebsbedingte Kündigung: Das richtige Vorgehen
Essen, den 15.7.2014
Für Fragen, für eine Rechtsberatung und auch für eine Rechtsvertretung stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sowie die Rechtsanwältin Anja Härtel telefonisch jederzeit gern zur Verfügung.
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