Ordentliche Kündigung wegen ehrenrühriger Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen

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Ehrenrührige Behauptungen des Arbeitnehmers über den Vorgesetzten oder Kollegen rechtfertigen eine ordentliche Kündigung.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2014 – 19 Sa 322/13.

Ausgangslage:

Die gekündigte Arbeitnehmerin war als Sekretärin in einer Stadtkämmerei eines Landkreises beschäftigt. Nachdem sie unter anderem gegen die Kämmerin selbst und weitere Kollegen schwere Vorwürfe erhoben hatte, so wurde zum Beispiel Alkoholexzesse und sexueller Handlungen während des Dienstes vorgeworfen, wurde ihr von ihrem Arbeitgeber, dem Landkreis, ordentlich gekündigt.

Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah die Kündigung als wirksam an. Die Revision wurde nicht zugelassen. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts sei es unerheblich, ob die Abläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien. In jedem Falle seien diese ehrenrührigen Behauptungen dadurch nicht gerechtfertigt, die deswegen ausgesprochene Kündigung wirksam.

Bewertung:

Von der Entscheidung liegt bislang lediglich eine Pressemeldung vor. Es ist daher unklar, inwieweit die bloße Denunziation im Vordergrund stand, oder ob diese lediglich (zwangsläufige) Folge des Hinweises auf Missstände in der Verwaltung war. Im ersteren Fall wäre die Entscheidung völlig in Ordnung. Auch im anderen Fall wäre die Entscheidung wohl auf der Linie der derzeitigen Rechtsprechung. Danach riskieren Whistleblower/Hinweisgeber den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, wenn sie mit ihren Hinweisen an die Öffentlichkeit gehen. Diese Zustände sind genauso unhaltbar wie der Umgang mit Edward Snowden. Die SPD hat in den Koalitionsverhandlungen lediglich einen “Prüfauftrag” durchsetzen können oder wollen? Langweilig und unzureichend. Man würde sich von den deutschen Arbeitsgerichten mehr Mut zu richtungsweisenden Urteilen wünschen. Ob der vorliegende Fall dafür taugt, kann ich nicht beurteilen. Immerhin ist eine öffentliche Verwaltung betroffen. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen entsprechend gewichtig.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Niemand will in seinem Unternehmen Petzen und illoyale Arbeitnehmer. Wo es allerdings an einer Unternehmenskultur auch im Hinblick auf die Kritikmöglichkeiten fehlt, werden langfristig sicher Probleme entstehen. Das gilt für Unternehmen genauso wie für die Gesellschaft insgesamt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie in ihrem Unternehmen von Straftaten Kenntnis erlangen, ist eine umgehende Strafanzeige in der Regel nicht der richtige Weg. Das mutet in einem Rechtsstaat zwar etwas seltsam an, ist aber die derzeitige Folge der unhaltbaren Gesetzeslage (und Rechtsprechung) im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer, die ohne weiteres Strafanzeige stellen und damit eigentlich ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen, riskieren ihrerseits eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Derzeit muss zunächst der innerbetriebliche Weg (Anzeige bei dem Vorgesetzten, Information des Betriebsrats) gegangen werden. Dass man sich damit wiederum häufig auch ins betriebliche Off manövriert, nimmt der Gesetzgeber derzeit hin.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2014 – 19 Sa 322/13

6.3.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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