Patientenverfügung in Corona-Zeiten

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ARAG Experten informieren über die Patientenverfügung

Was wird, wenn Sie einmal auf die Hilfe anderer angewiesen sein sollten? Wer handelt und entscheidet dann für Sie? Ändert sich durch das Coronavirus etwas? Eine Patientenverfügung hält Ihre Wünsche schriftlich fest. Die ARAG Experten sagen Ihnen, wie Sie Ihre persönliche Verfügung erstellen und auf was Sie achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze
Ein allgemein gültiges Musterformular ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Sie muss aber laut Gesetz schriftlich abgefasst werden. Das Dokument kann jederzeit formlos widerrufen oder einfach geändert werden. So ist es kein Problem, Maßnahmen im Falle einer Covid-19-Erkrankung in die Verfügung aufzunehmen. Zusätzlich zur Patientenverfügung kann es sinnvoll sein, eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung zu verfassen.

Was ist eine Patientenverfügung?
Dieses Dokument regelt, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall getroffen werden, um zu leben oder zu sterben, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann, weil man z. B. zeitweise bewusstlos oder ins Koma gefallen ist. Diese Entscheidung sollten nicht nur Menschen in der letzten Lebensphase treffen, sondern auch junge Menschen, die jederzeit durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit in die Lage kommen können, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein.

Wer entscheidet ohne Verfügung?
Tatsächlich unterzeichnen Ehegatten oder Kinder oftmals Krankenhaus- und Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen, da sie sich fälschlicherweise für vertretungsberechtigt halten. Doch nach dem Gesetz dürfen rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen lediglich von Eltern für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden, nicht aber von Ehegatten oder Kindern für den Partner beziehungsweise die Eltern. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.

Kann die Verfügung aufgrund einer Notfallsituation nicht so schnell gefunden werden oder für die Kontaktaufnahme mit einem eventuell Bevollmächtigten oder Betreuer bleibt keine Zeit, ist der Arzt verpflichtet, die lebenserhaltende, medizinisch notwendige Behandlung einzuleiten.

So erstellen Sie eine Patientenverfügung
Ein allgemein gültiges Musterformular ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Sie muss aber laut Gesetz schriftlich abgefasst und mit einer Unterschrift oder einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Außerdem sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Datum enthalten sein. Sie sollten die Situationen genau beschreiben, für die sie gelten soll. Ebenso müssen die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden, genau beschrieben sein. Dabei können Sie auch festlegen, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die künstliche Beatmung, nur kurzfristig angewendet und abgebrochen werden, wenn es keine Aussicht auf Verbesserung gibt. Bitten Sie im Zweifel Ihren Hausarzt oder einen Juristen um Unterstützung.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung im Notfall auch sofort zur Verfügung steht und beachtet werden kann. Daher sollte der behandelnde Arzt oder eine Vertrauensperson informiert sein oder Sie führen eine Kopie der Verfügung mit sich oder den Hinweis, wo das Originaldokument hinterlegt ist. Zudem können Sie Ihre Verfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer – auch online – registrieren lassen.

Wie kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?
Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung so lange gültig, bis sie vom Aussteller widerrufen wird. Dieser muss zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sein. Das Dokument kann jederzeit widerrufen werden; das kann auch mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1901a Abs. 1 Satz 3). Allerdings muss erkennbar sein, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat. Generell empfehlen die ARAG Experten, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch Gültigkeit haben. Falls ja, sollten Sie dies auf der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift bestätigen.

Patientenverfügung und Corona
Schwere Lungenentzündung, künstliche Beatmung, Ernährung per Infusion, Besuchsverbote im Krankenhaus – das Coronavirus stellt unser Leben auf den Kopf und macht besondere Maßnahmen nötig. Dies trifft auch für die Patientenverfügung im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung zu. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion ergriffen oder unterlassen werden, sollten sie diese Krankheit explizit in die Patientenverfügung aufnehmen, am besten gemeinsam mit einem Arzt.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder beides?
Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte (oder auch mehrere) ermächtigt, alle oder bestimmte Teile der vermögensrechtlichen und persönlichen Belange zu regeln. Es ist dann auch seine Aufgabe, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten durchzusetzen. Wenn Sie niemanden haben, dem Sie so sehr vertrauen, dass Sie ihm eine Vorsorgevollmacht ausstellen wollen, kann eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl sein, denn das Gericht kontrolliert den Betreuer. Eine Betreuungsverfügung kann auch zusätzlich erstellt werden, wenn Sie beispielsweise dem Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht nicht für alle Lebensbereiche die volle Entscheidungsgewalt lassen wollen. Gibt es weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung, bestellt das Gericht einen Betreuer, der die Patientenverfügung umsetzt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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