Patientenverfügung: Neuer BGH-Beschluss macht dringend eine Überprüfung erforderlich

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Der BGH hat für die Wirksamkeit von Patientenverfügungen genauere Bestimmtheitsanforderungen definiert. Eine früher abgeschlossene Verfügung oder Vollmacht könnte dadurch ihre Gültigkeit verlieren.

BildDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 06.07.2016 unter dem Aktenzeichen XII ZB 61/16 eine für das Betreuungsrecht, aber auch für das Familienrecht und das Erbrecht, wichtige und grundlegende Entscheidung getroffen:

Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfalte nach dieser Entscheidung unmittelbare Bindungswirkung nur unter der Voraussetzung, dass ihr konkrete Entscheidungen des Verfügenden über die Einwilligung oder eben die Nichteinwilligung in bestimmte noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

Allgemeine Anweisungen, wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, „in Würde sterben zu wollen“ oder „nicht sinnlos am Leben erhalten zu wollen“ sind von Beginn an nicht ausreichend und nur zu befolgen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird für die Zukunft bereits jetzt weitreichende Konsequenzen haben für Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden. Nicht immer berücksichtigen diese Formulare die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof nunmehr festgeschrieben hat. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn die Patientenverfügung von einem Notar verfasst wurde.

Sämtliche Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Generalvollmachten sollten demnach zwingend und schleunigst auf einen im Erb- und Betreuungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt daraufhin überprüft werden, ob sie den Bestimmtheitsanforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen. Sofern dies nicht der Fall ist, ist dringen eine Korrektur erforderlich, andernfalls besteht die Gefahr, dass der Wille des Vollmachtgebers im Streitfall auf der Strecke bleibt.

Die Autorin Rechtsanwältin Ute Ernst ist in der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen zuständig für die Rechtsgebiete Betreuungsrecht, Familienrecht und Erbrecht.

Über:

Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
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Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen,
– Reiserecht.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

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Author: PM-Ersteller

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