PCE MS Hélène verkauft – Schadensersatzansprüche der Anleger
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Der Schiffsfonds PCE MS Hélène hat das Fondsschiff verkauft. Für Anleger bleiben unterm Strich erhebliche Verluste. Schadensersatzansprüche können noch geltend gemacht werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das PCE Premium Capital Emissionshaus legte den Schiffsfonds PCE MS Hélène im November 2005 auf. Bis ins Jahr 2006 konnten sich Anleger an dem Fonds beteiligen. Insgesamt investierten sie rund 36 Millionen US-Dollar. Nun wurde das Vollcontainerschiff verkauft. Die Anleger werden davon allerdings nicht profitieren und können nicht auf weitere Auszahlungen hoffen.
Um nicht auf ihren Verlusten sitzen zu bleiben, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings droht schon bald die Verjährung der Forderungen. Daher sollten betroffene Anleger umgehend handeln.
Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Viele Anleger wurden allerdings eines Besseren belehrt. In Folge der Finanzkrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die auch oft in der Insolvenz und mit massiven Verlusten für die Anleger geendet haben. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit naturgemäß auch im unternehmerischen Risiko. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust ihrer Einlage stehen. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt.
Schadensersatzansatzsprüche können darüber hinaus auch entstanden sein, wenn die Bank ihre Rückvergütungen für die Vermittlung verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen. Wurden die Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, bestehen gute Aussichten auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
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