Teilurlaub oder voller Urlaubsanspruch?
Zu den vielfältigen Dingen, die ein Personalfachkaufmann/frau IHK wissen und in der Praxis umsetzen muss, gehört auch die Frage nach den Urlaubsansprüchen eines Mitarbeiters, wenn dieser aus dem Unternehmen ausscheidet. Diese immer wieder gestellte Frage beleuchtet Dr. Marius Ebert in seinem kostenlosen Schulungs-Video.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Wie viel dies ist, regeln das Bundesurlaubsgesetz, die geltenden Tarifverträge und der jeweilige Arbeitsvertrag. Doch wie sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, etwa infolge einer Kündigung? Wie viel Urlaub steht ihm dann (noch) zu? Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten, wie es zunächst erscheint, denn es sind einige Faktoren zu berücksichtigen.
Wartezeit und Zwölftelungsregel
Die erste, grundlegende Frage betrifft die sogenannte Wartezeit. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses zwar Anspruch auf Urlaub erwirbt, in dieser Zeit aber normalerweise noch keinen Urlaub nehmen kann. Der Personalkaufmann/frau IHK muss also zunächst die Frage abklären, ob die Wartezeit erfüllt ist oder nicht.
Ist die Wartezeit erfüllt, muss eine zweite Frage geklärt werden: Scheidet der Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte aus oder in der zweiten?
Ein dritter wichtiger Aspekt ist das Zwölftelungsprinzip. Dieses besagt, dass die Urlaubsansprüche, die der Mitarbeiter für ein volles Jahr hat, zunächst durch zwölf geteilt wird, also die Anzahl der Monate des vollen Jahres. Diese Zahl wird dann mit der Anzahl der anrechenbaren Monate multipliziert.
Daraus ergibt sich folgende Struktur für die Berechnung des Urlaubsanspruchs eines Mitarbeiters, wenn er den Betrieb verlässt:
Ist die Wartezeit nicht erfüllt, greift das Zwölftelungsprinzip. Hat der ausscheidende Mitarbeiter beispielsweise einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen, kann er nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit sechs Urlaubstage beanspruchen (24 durch 12 mal 3).
Ist die Wartezeit erfüllt und scheidet der Mitarbeiter innerhalb der ersten Jahreshälfte aus, gilt ebenfalls das Zwölftelungsprinzip.
Scheidet er dagegen erst in der zweiten Jahreshälfte aus, gilt die Regel für den Teilurlaub nicht mehr: Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall den vollen Urlaubsanspruch.
Das komplette, kostenlose Video “ Urlaubsansprüche Personalfachkaufmann/frau IHK “ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube . Der Inhalt entstammt übrigens aus dem von Dr. Ebert angebotenen Komplettvideocoaching „Personalkaufmann/frau IHK“.
Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK und Personalfachkauffrau/mann IHK.
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