Die Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsschutzgesetz
Wie kann man Pflichten gemäß § 13 ArbSchG delegieren?
Das Arbeitsschutzgesetz sorgt für eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber demnach eine große Verantwortung. Wenn die Betriebe immer größer werden ist es sinnvoll, die Risiken auf mehrere Schultern zu verteilen. Gerade wenn der Arbeitgeber sich kaum vor Ort befindet ist es wichtig, an den Baustellen/Orten der Dienstleistungen, zuverlässige und fachkundige Personen einzusetzen, die die obliegenden Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrnehmen. Dieses kann im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung erfolgen.
Einzelheiten finden Sie im Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Einzelheiten zu der Pflichtendelegation finden Sie im § 13 ArbSchG.
Regelungen und Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz
Im Arbeitsschutzgesetz sind alle Belange und Grundpflichten rund um den Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz geregelt. Weiterhin der Gesundheitsschutz, Gestaltung der Arbeit, Einhaltung gesetzlich festgelegter Arbeitszeiten, Unfallverhütungsvorschriften, sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. (§ 2 Arbeitsschutzgesetz).
Das Arbeitsschutzgesetz wird zudem durch zusätzliche Verordnungen für spezifische Tätigkeitsbereiche ergänzt. Außerdem werden alle Belange und Grundpflichten rund um den Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz geregelt.
In § 2 schreibt das Gesetz die Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vor sowie eine sogenannte menschengerechte Gestaltung der Arbeit. In § 4 bezieht sich das Arbeitsschutzgesetz darauf, dass das Leben der Arbeitnehmer geschützt werden muss. Die physische und psychische Gesundheit sollen geschützt werden. Die Gefahren sollen so gering wie möglich gehalten werden und es ist eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz erforderlich.
Weiterhin werden Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub und Pausen werden im Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Geltung des Arbeitsschutzgesetze – Personenkreis
Die Geltung des Arbeitsschutzgesetzes bezieht sich auf alle Beschäftigten, unabhängig davon, in welcher Branche sie arbeiten. Einzige Ausnahmen sind Angestellte im privaten Haushalt sowie Beschäftigte auf Seeschiffen. Die letzten beiden Einsatzgebiete benötigen jedoch eigene gesetzliche Regelungen. Als Beschäftigte bezeichnet das Gesetz normale Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen nach § 5 Abs.1 Arbeitsgerichtgesetz.
Wichtige Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Personen und rechtsfähige Personengesellschaften in der Pflicht.
Nach § 7 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die beauftragten Personen in der Lage sind, die Maßnahmen für die Sicherheit einzuhalten. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten dazu befähigt sind. Das betrifft sämtliche Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
Inhalt des § 13 des Arbeitsschutzgesetzes
§ 13 ArbSchG zeigt auf, welcher Personenkreis neben der Person des Arbeitgebers verantwortlich ist. Der gesetzliche Vertreter, vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter, die Unternehmensleitung oder damit beauftrage Personen im Rahmen ihrer Befugnisse und alle verpflichteten Personen nach Unfallverhütungsvorschrift. Zusätzlich ist die Übertragung an fachkundige Personen zulässig. Im Rahmen des Sozialgesetzbuches arbeitet die Gesetzliche Unfallversicherung mit den Behörden zusammen.
Vorkehrungen nach § 9 des Arbeitsschutzgesetzes
§ 9 des Arbeitsschutzgesetzes macht die Wichtigkeit deutlich, dass Arbeitsplätze mit potenziellen Gefahren nur von Leuten betreten werden dürfen, die eine adäquate Einweisung eingewiesen erhalten haben. Notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind den Mitarbeitenden so zu vermitteln, dass diese dies Maßnahmen eigenständig umsetzen zu können.
Vorkehrungen nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes
§ 10 steht beschreibt, dass alle Arbeitgeber Vorkehrungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandbekämpfung und die Evakuierung von Angestellten treffen müssen. Versorgungsstätten müssen zugänglich sein. Notfallmaßnahmen:
Zu den Notfallmaßnahmen gehört, dass der Arbeitgeber Zuständige benennt, die für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung verantwortlich sind. Er benennt so viele Personen pro Aufgabe, wie es im Verhältnis zu allen Angestellten Sinn ergibt.
Regelmäßige Untersuchungen nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes
Beschäftigte haben nach § 11 Arbeitsschutzgesetz das Recht, sich regelmäßige Untersuchungen durchführen zu lassen, wenn sie Gefahren ausgesetzt sind.
Arbeitsschutzgesetz und Integration in das Compliance Management System
Wichtig ist es für die Geschäftsführung, die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz in das Compliance Management System mit aufzunehmen. Compliance Management Systeme werden immer wichtiger in den letzten Jahren. Der Arbeitsschutz hat seine Wurzeln in der Sozialversicherung (gesetzliche Unfallversicherung) , die 1884 in Deutschland in Kraft trat.
Die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz müssen zudem regelmäßig geschult werden.
Ein Organisationsverschulden kann nur dann in ein Individualverschulden umgewandelt werden, wenn Aufklärung, Schulung und Evaluation erfolgen.
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Pflichten gemäß § 13 ArbSchG – Artikel von Juristin Nicole Biermann-Wehmeyer und Hendrik Siebenmorgen
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