PKK Consulting AG – Fondsgebundene Rentenversicherung

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Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um eine Kapitalanlage im Mantel einer Rentenversicherung.

Es geht dabei nicht um eine Todesfallabsicherung, sondern hauptsächlich um das Ansparen von Geld.
Der Sparvorgang erfolgt in Form einer Anlage in eine oder mehrere Kapitalanlagen, meist Investmentfonds.
Bei Vertragsablauf erhält der Versicherungsnehmer lebenslang eine monatliche Rente oder es wurde bei Vertragsabschluss ein Kapitalwahlrecht vereinbart. Dann kann die Summe auch als einmalige Auszahlung erfolgen.
Bei fondsgebundenen Versicherungen hängt die Höhe der Ablaufleistung zum großen Teil von der Börsenlage ab oder vom Gegenwert der gewählten Kapitalanlage. Je nachdem, wie sich zum Beispiel die Fonds, in die der Sparanteil des Beitrages gelangt, an der Börse entwickeln und je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag endet, kann das Anlageergebnis günstig oder ungünstig sein.

Anders als bei der privaten Rentenversicherung gibt es hinsichtlich der Auszahlung im Erlebensfall keine Garantieverzinsung.

Überschussbeteiligung

Die Versicherungsunternehmen erwirtschaften aus den fondsgebundenen Verträgen Überschüsse, wenn sie kostengünstiger arbeiten als zunächst kalkuliert. Man spricht dann von Kostenüberschüssen, an denen Versicherte zu 50 Prozent beteiligt werden müssen.
Auch wenn Versicherer bei fondsgebundenen Lebensversicherungen zu hohe Risikomargen in das Todesfallrisiko einkalkulieren, gibt es zusätzliche Gewinne. An diesen Risikoüberschüssen müssen die Versicherten zu 90 Prozent beteiligt werden. Fondsgebundene Verträge müssen auch an diesen Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligt werden.
Besonders in Zeiten, in denen die Kapitalanlagen schlecht laufen, haben diese Überschüsse eine wichtige Bedeutung für die Verträge.

Höchststandgarantien

Einige Fondspolicen beinhalten eine Höchststandgarantie, welche auf einem sogenannten Garantiefonds beruht. Häufig wird für jeden Monat ein bestimmter Stichtag festgelegt. Der höchste Kurswert, der irgendwann an einem dieser Stichtage erreicht wurde, gilt als verbindliche Wertentwicklung des Fonds für eine bestimmte Periode (ein oder mehrere Jahre). Das ist sehr kostenträchtig und vielfach mit Einschränkungen versehen. Die garantierten Höchstkurse müssen mit viel Kapital in anderen Anlageinstrumenten (Derivaten) gesichert werden und werden oft nur dann gewährt, wenn der Vertrag bis zum vorgesehenen Ende durchgehalten wird.

Fondsgebundener Vertrag mit Anlage der Überschüsse in Fonds

Teilweise werden Policen angeboten, bei denen der Sparanteil der Beiträge zunächst wie bei einer klassischen Kapitallebensversicherung oder privaten Rentenversicherung angelegt wird. Sie erhalten eine garantierte Verzinsung von zurzeit 0,9 Prozent und eine Überschussbeteiligung. Diese wird während der Ansparphase in Fonds angelegt, wodurch die Gesamtleistung verbessert werden soll.
Tatsächlich fließt üblicherweise aber nur sehr wenig Geld in die Fondsanlage, eine höhere Ablaufleistung ist eher gering und es werden zusätzliche Kosten verursacht.

Fondsgebundener Vertrag mit Anlage in einem Garantiefonds

Bei Garantiefonds gibt es bei dem fondsgebundenen Vertrag auch eine garantierte, meist geringe Leistung. Für diese Garantie muss dann aber nicht der Versicherer geradestehen, sondern das Fondsunternehmen.

Hybridprodukte mit teilweiser Anlage in Fonds (sogenannte Zweitopf-Hybride)

Ein Teil des Sparanteils der Beiträge wird mit einer garantierten Verzinsung, aktuell 0,9 Prozent, angelegt. Zum Vertragsende (bzw. Rentenbeginn) ist mindestens die Summe aller eingezahlten Beiträge garantiert.
Ein kleiner Teil des Sparbeitrags wird während der Ansparphase in Fonds angelegt, was wenig bringt, jedoch zusätzliche Kosten verursacht.

Hybridprodukte mit teilweiser Anlage in Garantie-Fonds und in „normale“ Fonds (sogenannte Dreitopf-Hybride)

Das sind Policen, bei denen der Sparanteil in drei unterschiedliche Anlagen fließt. Den ersten Teil des Sparanteils der Beiträge legt der Versicherer mit garantierter Verzinsung von zurzeit 0,9 Prozent an. Ein zweiter Teil des Sparbeitrags wird während der Ansparphase in einem Garantiefonds angelegt. Dadurch soll die Garantieleistung zusätzlich erhöht und noch eine kleine Chance auf eine höhere Gesamtleistung erzielt werden. Der dritte Teil des Sparanteils fließt in eine riskantere Kapitalanlage ohne Garantie.
Tatsächlich fließt in der Regel eher wenig Geld in die beiden Fondsanlagen, die Chance auf eine höhere Ablaufleistung ist sehr gering und verursacht zusätzliche Kosten.

Variable Annuities

Bei diesen Verträgen gibt es eine Garantie am Ende des Vertrages. Bis dahin wird dem Kunden nichts garantiert. Die Absicherungen werden durch den Kauf von Derivaten auf den Finanzmärkten (wie Hedging durch Optionsscheine) erzeugt und sind dadurch mit hohen Kosten verbunden.
Variable Annuities stammen von Unternehmen, die nicht der deutschen Aufsichtsbehörde unterstehen und es gibt normalerweise keine Überschussbeteiligung.

Steuerliche Besonderheiten

Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang bestanden hat, die Beiträge mindestens fünf Jahre lang gezahlt und keine wesentlichen Vertragsänderungen vorgenommen wurden. Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, lässt sich nur noch eine 50-prozentige Steuerfreiheit des Auszahlungsbetrages erzielen. Nämlich dann, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang bestanden hat, er erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder – bei Vertragsabschluss ab 2012 – des 62. Lebensjahres endet und keine wesentlichen Vertragsänderungen vorgenommen wurden.
Entfällt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, wird die volle Kapitalertragssteuer auf die Erträge fällig.

Erfolgt aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Rentenzahlung, muss nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass bei Vertragsabschluss ein konkret bezifferter Rentenfaktor genannt wird, mit dem das angesparte Fondsvermögen in eine Rente umgerechnet wird. Für Rentenversicherungen, die vor dem 01. Juli 2010 abgeschlossen wurden, genügt, dass der Versicherer bei Vertragsabschluss oder im Erhöhungszeitpunkt „hinreichend konkrete Grundlagen fürdie Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat“.
Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich danach, wie alt der Versicherte bei Rentenauszahlungsbeginnist. Wer dann 67 Jahre alt ist, muss zum Beispiel nur auf 17 Prozent des Auszahlungsbetrages Steuernzahlen.

Steuervorteile

Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen bestehen die erwähnten steuerlichen Besonderheiten. Sie können im Vergleich zur eigenen Fondsanlage zu Steuervorteilen führen.
Seit 2009 wird nämlich auf Kursgewinne einer eigenen Fondsanlage Abgeltungssteuer erhoben. Vor diesem Zeitpunkt waren Kursgewinne steuerfrei, wenn die Fondsanteile mindestens ein Jahr lang gehalten wurden.

Sondervermögen

Bei fondsgebundenen Versicherungen herrschen im Vergleich zur privaten Rentenversicherung klarere Vermögensverhältnisse. Die Sparanteile der Versichertengelder werden als (Fonds-) Sondervermögen gehalten. Sie werden getrennt vom Unternehmenskapital verwaltet und bilanziert, damit sind sie möglichen Manipulationen entzogen. Erträge kommen so den Kunden zugute und können nicht als Unternehmensgewinne verbucht werden.

Hohe Abschluss- und Verwaltungskosten

Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen ist mit hohen Abschluss- und Verwaltungskosten zu rechnen.
Neben den Kosten für den „Versicherungsmantel“ können auch Kosten für die Fonds anfallen. Auch im Vergleich zur privaten Rentenversicherung sind die Abschlusskosten oft besonders hoch. Bei den klassischen Verträgen dürfen die einkalkulierten Abschlusskosten nämlich höchstens 2,5 Prozent der Summe aller vertraglich vereinbarten Beiträge für ab 2015 neu abgeschlossene Verträge (bis dahin vier Prozent) betragen.
Bei fondsgebundenen Verträgen gibt es dagegen keine derartige Einschränkung.

Mangelhafte Flexibilität

Fondsgebundene Rentenversicherungen sind im Vergleich zur eigenen Fondsanlage sehr unflexibel.
Benötigt man das Geld aus der Fondspolice, kann der Vertrag zwar gekündigt werden, doch muss man dann mit dem erschreckend geringen Rückkaufswert Vorlieb nehmen. Der Grund dafür sind (bei gleichgebliebener Börsenlage) die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten.
Der Versicherer zieht sie von den gezahlten Beiträgen ab und verwendet nur das, was übrig bleibt, für den Erwerb von Fondsanteilen.
Bei Fondspolicen mit Todesfallschutz verringert sich der Betrag, der für den Erwerb von Fondsanteilen verwendet wird, um einen weiteren Teil.

Kurzfristige Kursgewinne an der Börse kann der Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht realisieren, da er an den Ablauftermin des Vertrages gebunden ist.
Im Rahmen einer fondsgebundenen Rentenversicherung wird nur in bestimmte Fonds investiert.

Undurchschaubarkeit der Kosten

Die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten ist bei Verträgen, die vor 2008 abgeschlossen wurden, in aller Regel völlig unklar, weil der Versicherer hierzu keine Angaben macht. Bei späterem Vertragsabschluss ist der Versicherer zwar zu Angaben hinsichtlich der Kosten verpflichtet, diese sind aber teilweise nicht transparent oder in der Darstellung uneinheitlich. Außerdem wird der Betrag, der für den Todesfallschutz einkalkuliert wird, normalerweise nicht angegeben.
Für den Verbraucher ist daher meist nicht klar, wie viel Geld letztlich von seinem eingezahlten Beitrag für den Sparvorgang verwendet wird.
Bei Hybridprodukten ist noch unklarer, in welcher Höhe der Fond bedient wird, da hier sogar nur ein Teil des Sparanteils in den Fonds fließt.
Die Höhe der Ablaufleistung für den Erlebensfall wird üblicherweise im Rahmen einer Fondspolice nicht garantiert.

Knebeleffekt bei Kombination mit Berufsunfähigkeitszusatz

Die Kombination einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung führt zu einer unangenehmen Knebelung: Benötigt man den Berufsunfähigkeitsschutz und anderweitig (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) kann man keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr abschließen, muss die fondsgebundene Rentenversicherung beitragspflichtig fortgeführt werden.
Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann nicht eigenständig fortgeführt werden und die Beitragsfreistellung der fondsgebundenen Rentenversicherung würde zum Wegfall oder zur starken Verringerung des Versicherungsschutzes aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung führen.

Schlechte Sterbetafeln bei fondsgebundenen Rentenversicherungen

Besonders bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kalkulieren Versicherer mit besonders hohen, durchschnittlichen Lebenserwartungen.
Sie unterstellen den Kunden zuweilen, dass sie durchschnittlich über 100 Jahre alt werden. Je höher das unterstellte Durchschnittsalter ist, desto geringer fällt die Rente aus.
Bei fondsgebundenen Verträgen können oft nur Experten im Kleingedruckten erkennen, wie der Versicherer tatsächlich kalkuliert.

Fazit

Fondspolicen könnten steuerlich interessant sein, jedoch hohe Kosten mindern die Steuervorteile oder beseitigen sie ganz.
Es handelt sich meist um eine relativ riskante, undurchsichtige und unflexible Form der Altersvorsorge.

Fondspolicen sind daher in der Regel ungeeignet für die Altersvorsorge.

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