Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Der Bayerische Rundfunk berichtete über Vorwürfe der Gewerkschaft IG Metall im Zusammenhang mit der Wiederholung der vom Bundesarbeitsgericht kassierten Wahlen zum Betriebsrat. Hier ging es um Vorwürfe der gezielten Einflussnahme, zum Beispiel durch die Überwachung durch einen Sicherheitsdienst und firmeninterne Wahlbeobachter. Playmobil-Hersteller Geobra Brandstätter wies die Vorwürfe zurück. Bereits im Vorfeld der letzten Betriebsratswahl habe es nach Angaben des Arbeitgebers Auseinandersetzungen zwischen Bewerbern unterschiedliche Listen unter Androhung von Gewalt und Strafanzeigen gegeben.
Rechtliche Situation
Der Arbeitgeber bewegt sich in solchen Fällen in einem rechtlichen Spannungsverhältnis. Er muss insbesondere zwischen dem Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Betrieb und möglicher Strafbarkeit wegen einer Beeinflussung der Betriebsratswahl den richtigen Weg finden.
Vertragspflichten gegenüber Arbeitnehmern
Einerseits ist er für Ruhe und Ordnung im Betrieb verantwortlich. Er hat gegenüber den Arbeitnehmern entsprechende vertragliche Fürsorgepflichten. Verletzt er diese, drohen ihm seitens betroffener Arbeitnehmer unter Umständen Ansprüche. In jedem Fall ist eine Störung des Betriebsfriedens von großem Nachteil für das ganze Unternehmen.
Strafbarkeit der Behinderung der Betriebsratswahl
Behinderungen der Betriebsratswahl und der Betriebsratstätigkeit sind strafbar. So zum Beispiel das Landgericht Siegen: „Die Bedrängung von Wahlvorstandsmitgliedern und die Zugangsverweigerung für den Gewerkschaftsbeauftragten zur Betriebsversammlung stellt eine strafbare Behinderung der Betriebsratswahl iSd BetrVG § 119 Abs 1 Nr 1 dar“ (LG Siegen, Urteil vom 13. November 1986 – 6 Ls 25 Js 354/84 S 2/85 -, juris). Allerdings ist auch nicht jedes grenzwertige Verhalten gleich strafbar. Selbst wahrheitswidrige Propaganda des Arbeitgebers zu Gunsten einzelner Bewerber stellt jedenfalls nach Ansicht des Amtsgerichts Lörrach noch kein strafbares Verhalten dar. Dazu das Gericht: „Durch den Tatbestand des BetrVG § 119 Abs 1 (Behinderung der Betriebsratswahl) werden nur Einschränkungen der Handlungsfreiheit, nicht aber Einflussnahmeversuche auf den Prozess der inneren Willensbildung erfasst. Auch (potentiell) wahrheitswidrige (Wahl-)Propaganda fällt nicht hierunter“ (AG Lörrach, Entscheidung vom 27. Juli 1995 – 90 Js 136/95 -, juris).
Fachanwaltstipp Arbeitgeber
Vorsicht bei allen Handlungen, die als Behinderung eines Betriebsrats, bzw. einer Betriebsratswahl aufgefasst werden können. Unabhängig von dem entstehenden Schaden für das Image kommt auch immer eine Strafbarkeit in Betracht. Die Grenzen sind hier fließend.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten sich von Versuchen der Einflussnahme des Arbeitgebers auf Betriebsratswahlen nicht beeinflussen lassen. Das ist manchmal leichter gesagt, als getan. Manchmal bedarf es hier erheblicher Zivilcourage. Vor Gericht hat man allerdings in solchen Fällen immer einen guten Stand, da die Arbeitsgerichte in aller Regel alles dafür tun, die Rechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl zu wahren.
Fachanwaltstipp Betriebsrat
Rechtzeitig beraten lassen. Häufig lassen sich unzulässige Einflussnahmen des Arbeitgebers bereits im Keim ersticken. Der Betriebsrat hat in solchen Fällen Unterlassungsansprüche, die gegebenenfalls im Wege der einstweilen Verfügung geltend gemacht werden können. Hier kommt es dann auf eine Strafbarkeit des Tuns des Arbeitgebers überhaupt nicht an.
Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Klagen gegen ihren Arbeitgeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens.
Deutschlandweite Vertretung von Arbeitgebern
Gerade im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen sollten sich Arbeitgeber unbedingt rechtlich beraten lassen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich Ihr Problem.
Deutschlandweite Vertretung von Betriebsräten
Gerade neugewählte Betriebsräte zögern häufig zu lange mit dem Gang zum Anwalt. Die Geltendmachung von Rechten setzt häufig ein zuvor einzuhaltendes Procedere voraus. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich Ihr Problem.
Wer wir sind
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst.
29.6.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
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