ARAG Experten über den neuesten Spiele-Trend aus Japan
Seit gestern fangen in Deutschland immer mehr Menschen mit ihren Smartphones kleine virtuelle japanische Monster. Sie haben einen Riesenspaß mit dem Spiel „Pokemon Go“, dem Nintendo-Verkaufsschlager in neuem Gewand. Wir wollen keine Spielverderber sein, aber auch Monsterjäger sollten ein paar wichtige Rechtsaspekte kennen, wenn sie Pikachu, Pummeluff und Co. auf der Spur sind, so ARAG Experten.
Pokemon Go ist für Autofahrer verboten
Wer im Auto hinter dem Steuer sitzt, darf keinesfalls während der Fahrt telefonieren oder gar Monster jagen! Bei ersterem hilft eine Freisprechanlage; die Monsterjagd übernimmt der Beifahrer. Dem Fahrer ist es nicht erlaubt, ein Handy zu nutzen, wenn er es dafür aufnehmen oder halten muss. Dabei ist es unerheblich, um welche der zahlreichen Funktionen eines modernen Handys oder Smartphones es geht. Für Fehlverhalten brummt der Staat dem Fahrer ein Bußgeld auf: 60 Euro sind bisher der Regelsatz. Dazu gibt es einen Punkt im Verkehrszentralregister. Bei der Frage, was als Handynutzung gilt, ist die Rechtsprechung sehr streng: Fühlt sich ein Autofahrer beispielsweise vom Handyklingeln genervt, nimmt das Gerät auf und drückt den Anrufer weg, ist das schon eine verbotene Nutzung des Handys.
Auch auf dem Fahrrad ist die Handynutzung strikt verboten. Radfahrer, die mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung am Lenker erwischt werden, müssen 25 Euro zahlen. Das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist hingegen erlaubt, solange der Ton nicht so laut gestellt ist, dass Warnsignale nicht mehr wahrgenommen werden können. Für Verkehrsteilnehmer, die zu Fuß unterwegs sind, gelten solche Regelungen allerdings nicht.
Pokemon Go: Am besten zu Fuß spielen
Fußgänger dürfen ihr Handy selbstredend zu jeder Zeit auf der Straße zücken, telefonieren und SMS lesen und beantworten – und Pokemon Go spielen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht auch bei der Jagd auf virtuelle japanische Monster keine Einschränkungen. Trotzdem gilt auch für Fußgänger am Handy § 1 der StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Weiter heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Streng genommen handelt schon ordnungswidrig, wer andere Verkehrsteilnehmer behindert, weil er mit dem Smartphone beschäftigt ist. Auch Fußgänger können daher mit einer Verwarnung von fünf bis zehn Euro belegt werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht verletzen.
Welche Versicherung zahlt, wenn etwas passiert?
Wer mit dem Smartphone vor Augen einen Unfall verursacht, handelt unter Umständen fahrlässig und bleibt womöglich auf seinem Schaden sitzen, geben ARAG Experten zu bedenken.
Sehr hilfreich ist eine private Unfallversicherung, die finanzielle Unterstützung leistet, wenn man sich in der Freizeit verletzt. In der Regel sei man auch beim Spielen auf dem Smartphone versichert, sagt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Es spiele auch grundsätzlich keine Rolle, ob man beim Spielen leichtsinnig oder gar leicht oder grob fahrlässig gehandelt habe.
Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger, der auf Pokemon-Jagd ist, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Läuft der Spieler aber ins Spiel versunken über die Straße, wird ihm möglicherweise eine Mitschuld angelastet, die die Leistungen mindern kann.
Und wer als Smartphone-Spieler aus Versehen etwas beschädigt, kann auf seine private Haftpflichtversicherung bauen, die aber nur greift, wenn der Schaden nicht vorsätzlich angerichtet wurde.
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