Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Immer wieder fragen Arbeitnehmer, was sie im Falle einer Krankschreibung noch tun dürfen. Dabei geht es um Freizeitaktivitäten, Urlaub oder auch Praktika, die man während der entsprechenden Zeit gerne machen würde. Ist das zulässig?
Krankheit nicht gleich Arbeitsunfähigkeit
Zur Beantwortung dieser Frage muss man zunächst klarstellen, dass Krankheit nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Arbeitsunfähig ist, wer die vertragliche geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Den entsprechenden Nachweis erbringt man durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass man in dieser Zeit vollständig zuhause bleiben muss und keinen anderen Aktivitäten mehr nachgehen dürfte. Es kommt dabei wie so oft auf den Einzelfall an.
Heilungsprozess darf nicht beeinträchtigt werden
Ist die Arbeitsunfähigkeit in einer Erkrankung begründet, gilt für Arbeitnehmer, dass sie nichts tun dürfen, was den Heilungsverlauf in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Sie haben im Gegenteil möglichst alles zu tun, was den Gesundungsprozess positiv vorantreibt.
Vorsicht bei Praktika trotz Arbeitsunfähigkeit
Während sich bei einer Urlaubsreise durchaus argumentieren lässt, dass diese einer möglichst schnellen Genesung zuträglich ist, dürfte das bei einem Praktikum nur schwer zu begründen sein. Oftmals wird es sich ja nämlich dabei um eine Tätigkeit handeln, die mit der Arbeitsleistung vergleichbar ist. Wer allerdings nicht in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, dürfte Schwierigkeiten haben zu erklären, wieso er dennoch ein Praktikum absolvieren kann.
Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Wenn der Arbeitgeber herausfindet, dass der Arbeitnehmer ein Praktikum macht, obwohl er arbeitsunfähig gemeldet ist, könnte er sich schnell auf den Standpunkt stellen, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht und auf dieser Grundlage eine Kündigung aussprechen. Dieses Risiko sollte man als Arbeitnehmer also besser vermeiden. Wer sich beruflich weiter entwickeln möchte und in diesem Zuge auf ein Praktikum pocht, kann sich etwa um Bildungsurlaub bemühen oder auch ggf. mit dem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung für die entsprechende Zeit vereinbaren.
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18.9.2017
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