Überteuerte Medikamente, Zulassungsbeschränkungen, Verweigerung von Kostenerstattungen – In den Verordnungen des Sozialgesetzbuches verstecken sich zahlreiche Regelungen, die die Arbeit von Praxiskliniken, und damit den Zugang für Patienten zu einer hochqualitativen und menschlichen medizinischen Versorgung, unnötig erschweren.
In immer mehr Gesellschaftsbereichen gelingt es dem Gesetzgeber nicht mehr, mit den Innovationen und Realitäten Schritt zu halten. So auch im Gesundheitswesen, wo der Verbund aus Praxiskliniken und Krankenhäusern längst eine tragfähige Basis für ein leistungsfähigeres, menschlicheres und dennoch effizientes Gesundheitswesen bilden könnte. So könnten Praxiskliniken sowie ambulante OP-Zentren längst eine Vielzahl an stationsersetzenden Eingriffen ambulant durchführen, die Krankenhäuser entlasten und für den Patienten eine persönlichere OP-Situation schaffen – bei bester Versorgungsqualität und höchsten Hygienestandards.
Doch noch immer verhindern fehlende, ungerechte oder nicht angewandte Gesetze das überfällige Aufweichen der ambulanten und stationären Sektorengrenze zum Wohle der Patienten. Stattdessen wird die Arbeit der Praxiskliniken unnötig erschwerte.
Drei Beispiele:
Beispiel 1: Überteuerte Medikamente – Warum dürfen OP-Zentren und Praxiskliniken Medikamente nicht wie Krankenhäuser über eine KH-Apotheke bestellen, sondern nur über die sehr viel teureren öffentlichen Apotheken?
Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass OP-Zentren und Praxiskliniken in einigen Fällen einen zehnfach höheren Preis für ein und dasselbe Medikament bezahlen müssen als Krankenhäuser. So kostet eine Ampulle Propofol in einer KH-Apotheke 0,45 Euro zzgl. MwSt. In einer normalen Apotheke, in der sich OP-Zentren und Praxiskliniken eindecken müssen, werden für die Propofol-Ampulle 5,90 Euro zzgl. MwSt. verlangt.
Beispiel 2: Zulassungsbeschränkungen – Warum unterliegen Krankenhäuser bei Operationen nach §115b des SGB Buch V nicht der Zulassungsbeschränkung wie niedergelassene Ärzte?
Chancengleichheit und fairer Wettbewerb für jedermann? Das gilt leider nicht im deutschen Gesundheitswesen. Krankenhäuser erhalten einen gesetzlich verbrieften Wettbewerbsvorteil bei Operationen nach §115b des SGB Buch V.
Zulassungsbeschränkungen sind im ambulanten Bereich ein Instrument die Angebotsseite zu regulieren. Krankenhäuser können ohne Regulierung und Zeitbudgets ihren Ärztebedarf flexibel decken und zusätzliche Ärzte anstellen, um einer politisch gewünschten oder von Patienten eingeforderten erhöhten Nachfrage nach ambulanter Behandlung gerecht zu werden. Niedergelassene Ärzte sind hierzu nicht in der Lage. Aufgrund der Zulassungsbeschränkung und rigoroser Zeitbudgets (Plausibilitätsprüfung) sind sie in ein enges Arbeitszeitfenster gepresst.
Neueinstellungen oder Erhöhung/Kürzung der Arbeitszeit bei Teilzulassungen sind für Praxen so gut wie unmöglich. Hier muss eine Lösung gefunden werden, die Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte denselben Zulassungsregelungen unterwirft, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen.
Seit Jahren zeigen Praxiskliniken zudem Möglichkeiten auf, das ambulante und stationäre Operieren durch das Aufbrechen der starren Sektorengrenze zu revolutionieren. Ein Überwinden dieser starren Trennung hätte für die Patienten nur Vorteile:
-Wahlfreiheit der Patienten zwischen den Anbietern
-Hohe medizinische Versorgungsqualität
-Hohe Patientenzufriedenheit
-Verbesserung der Pflegesituation durch geringeren Personalbedarf im ambulanten Setting mit Relokation in unterbesetzte Bereiche
Doch, anstatt das Potenzial ambulanter OP-Zentren und Praxiskliniken zum Wohl der Patienten endlich vollständig zu erschließen, werden diese intersektoralen Player im Gesundheitsmarkt nach wie vor ignoriert. Das führt zu starren Strukturen, geringem Wettbewerb, mit der Folge eines gefährlichen Stillstands im deutschen Gesundheitswesen.
Beispiel 3: Warum steht die Kostenerstattung zwar im Gesetz, wird aber von den Kassen für stationäre Leistungen in Praxiskliniken straffrei verweigert?
Noch immer wird Patienten der Wunsch nach einer kurzstationären Behandlung in einer Praxisklinik von vielen Krankenkassen erschwert. Und dass, obwohl der Gesetzgeber die Kostenerstattung ausdrücklich erlaubt. Stattdessen wehrt man sich gegen die Kostenerstattung mit der Behauptung, diese könne nur mit zugelassenen Krankenhäusern vereinbart werden. Dies wird jedoch selbst vom Bundesversicherungsamt nicht so gesehen. Diese Verweigerungshaltung gegenüber Patienten, die sich in einer Praxisklinik behandeln lassen möchten, ist schlicht nicht fair. Wer überprüft die Gesetzeskonformität der Kassen?
Es ist daher höchste Zeit Fairness auch zum generellen Maßstab im Gesundheitswesen zu machen und allen Playern im Gesundheitsmarkt einen ehrlichen Wettbewerb unter gleichen Bedingungen zu ermöglichen. Die ambulanten OP-Zentren und Praxiskliniken stellen sich diesem Wettbewerb gern, damit am Ende der Patient frei entscheiden kann, wo er sich am Liebsten behandeln lässt.
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