Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Kündigung wegen privater Internetnutzung
Die Fälle von Kündigungen wegen privater Internetnutzung des Arbeitnehmers haben in letzter Zeit deutlich zugenommen. Die deutschen Gerichte haben sich dementsprechend auch schon wiederholt mit dem Thema beschäftigt. So entschied etwa das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 14. Januar 2016 (Aktenzeichen: 5 Sa 657/15), dass Arbeitnehmern, die in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit im Internet unterwegs sind, eine fristlose Kündigung droht. Das LAG ließ zudem verlauten, dass der Arbeitgeber den Browserverlauf des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung verwerten dürfe.
EGMR stärkt Rechte der Arbeitnehmer
Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer aktuellen Entscheidung Stellung zum Thema der Überwachung von Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang bezogen (Entscheidung 61496/08 vom 05.09.2017). Arbeitgeber müssen demnach den Arbeitnehmer vorab über eine anstehende Überwachung seiner Onlineaktivitäten informieren. Das muss so eindeutig erfolgen, dass für den Arbeitnehmer Beginn und Ausmaß der Überprüfung klar erkennbar sind. Für die Maßnahmen benötigen Arbeitgeber zudem einen hinreichenden legitimen Grund und müssen mildere und weniger einschneidende Mittel als die Überwachung privater Mails bzw. Folgen als etwa eine Kündigung prüfen.
Regelung zur Internetnutzung am Arbeitsplatz
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass eine konkrete Regelung zur Nutzung des Internets am Arbeitsplatz für Arbeitgeber sinnvoll ist. Wer privates Surfen über längere Dauer einfach hinnimmt, dürfte es später schwer haben, wegen dieses Verhaltens eine Kündigung auszusprechen. Die private Internetnutzung lässt sich im Rahmen des Arbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung verbieten. Hinsichtlich der Überwachung von Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang wird es für Arbeitgeber zukünftig wohl nicht leichter, exzessives privates Surfen nachzuweisen.
Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer sinnvoll
Privates Surfen, chatten etc. am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit bleibt für Arbeitnehmer gefährlich. Wer während der Arbeitszeit im Internet privat surft, arbeitet nicht. Wird diese Zeit wie üblich nicht nachgearbeitet, entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden. Er muss bezahlen, ohne eine Arbeitsleistung erhalten zu haben. Bei einem solchen Arbeitszeitbetrug droht immer eine Kündigung. Dennoch bleibt für Arbeitgeber das Problem des Nachweises. Überwachungsmaßnahmen sind nämlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig. Mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ausgesprochen hat, haben Arbeitnehmer somit gute Chancen auf eine hohe Abfindung.
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7.9.2017
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