An freien Tagen nutzen viele Leute die Gelegenheit, Ihre Kleiderschränke, den Keller oder andere Ecken im Haushalt auszumisten. Fehlkäufe, unnütze Geschenke, alte Bekleidungsstücke, die nicht mehr getragen werden oder überflüssige Gegenstände, die nutzlos herumliegen. Schnell kommen viele Gegenstände zusammen, die zu schade zum Wegwerfen sind oder ein paar Euro extra einbringen. Gerade Mütter stehen häufig vor dem Problem mit gebrauchter Kinderbekleidung. Alle paar Monate ein Wachstumsschub und schon muss alles in der nächsten Größe angeschafft werden. Wohin mit dem Gebrauchten? Wer sich nicht auf einen Flohmarkt stellen möchte, greift oft auf Internetformate wie beispielsweise ebay, Kleiderkreisel, Amazon oder facebook zurück. Doch was ist erlaubt? Welche Grenzen gelten für Privatverkäufer? Wann müssen Steuern bezahlt werden?
“Grundsätzlich sind private Veräußerungsgeschäfte komplett steuerfrei. Wer normale Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel Bekleidung oder Bücher kauft und wiederverkauft, braucht keine Steuern für den Verkauf zahlen”, so Mark Weidinger aus dem Vorstand der Lohi. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise Schmuck innerhalb eines Jahres wieder zu Geld gemacht wird. Für Gegenstände, die nicht dem täglichen Gebrauch zugeordnet werden, gilt eine Spekulationsfrist von zwölf Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums müssen auch Privatverkäufe versteuert werden. In diesem Fall muss der Gewinn in der Einkommenssteuererklärung aber nur dann angegeben werden, wenn er die Freigrenze von 600 Euro im Veranlagungszeitraum übersteigt. “Bei Eheleuten, die zusammen veranlagt sind, kann eine nicht ausgeschöpfte Freigrenze leider nicht auf den Ehepartner übertragen werden”, erklärt Mark Weidinger. Wird die Freigrenze überschritten, so ist der Gesamtgewinn als “sonstige Einkünfte” zu versteuern und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Betrag. Es kommt der persönliche Einkommenssteuersatz zum Tragen.
Wann gilt man als gewerblicher Verkäufer?
Ist der Tatbestand des Gesetzes für gewerbliches Handeln erfüllt, so müssen Steuern gezahlt werden. Jedoch gibt es keine absoluten gesetzlichen Grenzen, wann Verkäufe als privat und wann als gewerblich einzustufen sind. Es gibt für Privatverkäufer lediglich einige Kriterien, die für eine Einstufung als Gewerbe herangezogen werden. Folgende Anhaltspunkte sprechen für gewerbliches Handeln:
– Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf
– Verkauf in erheblichem Umfang (ab 30 Artikeln im Monat wird es kritisch)
– Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Sachen
– Regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume
– Professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Powerseller)
– Verkauf für Dritte (Schwiegereltern, Freunde)
“Je mehr dieser genannten Kriterien erfüllt sind, umso eher liegt ein gewerbliches Handeln vor”, erläutert Mark Weidinger. In diesem Fall müsste ein Gewerbe angemeldet werden. Wer also nur gelegentlich Einzelstücke übers Internet verkauft, der ist auf der sicheren Seite. Kleidung, Fernseher, Spielekonsole, Handy, Möbel, Schmuck aus dem Privatfundus zu veräußern, das erlaubt der Fiskus. Sogar das eigene Auto zu verkaufen ist für Privatpersonen steuerfrei. Im Zweifelsfall ist die Spekulationsfrist von einem Jahr abzuwarten.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach
Riesstraße 17
80992 München
089 2781310
info@lohi.de
http://www.lohi.de
Pressekontakt
Pressereferent
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Straße 5
93128 Regenstauf
09402 503159
j.gabes@lohi.de
http://www.lohi.de