Privatkonkurs neu im Nationalrat beschlossen
Am 21.6.2017 wurden im Nationalrat Änderungen des Privatkonkurses beschlossen, die eine Entschuldung vieler in Zahlungsschwierigkeiten geratener Schuldner wesentlich erleichtern werden. Die neue Rechtslage ist auf alle Privatkonkurse anwendbar, die ab dem 1.11.2017 beantragt werden.
Wesentliche Änderungen
Die zentralen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
1. Nach aktueller Rechtslage ist das Abschöpfungsverfahren nur dann möglich, wenn zuvor vom Schuldner ein Zahlungsplan vorgelegt wurde. Diese Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens wird beseitigt, sodass dieses direkt beantragt werden kann.
2. Das Abschöpfungsverfahren dauerte bislang sieben Jahre lang. Nach der neuen Rechtslage wird es nur noch zumindest fünf Jahre, maximal aber sieben Jahre betragen. Ursprünglich war überhaupt eine Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens auf drei Jahre geplant gewesen, Gläubigerschutzverbände und Wirtschaft setzten sich aber mit Ihren Bedenken gegen eine derart kurze Abschöpfungsperiode durch.
3. Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner bislang zumindest 10 % aller Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen. Diese Mindestquote entfällt ersatzlos. Jene bedeutsame Änderung führt dazu, dass in Einzelfällen eine Entschuldung sogar dann denkbar sein könnte, wenn der Schuldner überhaupt keine Zahlungen leistet – also 0 % der Forderungen der Gläubiger befriedigt erhalten.
4. Als gewissen Ausgleich zum Entfall der Mindestquote haben Schuldner allerdings einmal jährlich nachzuweisen, dass sie sich um geeignete Arbeit bemühten, ihnen also im Ergebnis höhere Zahlungen an die Gläubiger, als tatsächlich geleistet werden, nicht möglich sind.
Zusammenfassung
Dem Privatkonkurs neu zufolge haben Schuldner über fünf bis sieben Jahre alle Bezüge, die über das unpfändbare Existenzminumum hinausgehen, quotenmäßig an ihre Gläubiger abzuführen. Es ist nicht entscheidend, welche Quote der Forderungen der Gläubiger befriedigt wird. Nach Ablauf der Abschöpfungsdauer tritt eine Restschuldbefreiung ein, das heißt der Schuldner wird von allen im Abschöpfungsverfahren nicht erfüllten Schulden seiner Gläubiger befreit.
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