Der Arbeitnehmer kann von rauchenden Arbeitnehmern verlangen sich für die Raucherpausen fortan auszustempeln – Urteil des LAG Nürnberg vom 21.07.2015, 7 Sa 131/15.
Der Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 1980 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und als Lagerleiter tätig. Er ist Raucher und konnte lange Jahre im Aufenthaltsraum und im Lager selbst auch außerhalb der eigentlichen Pausen rauchen. Die Frühstücks- und Mittagspausen wurden ihm nicht vergütet, für das Rauchen während der Arbeitszeit wurden jedoch keine Abzüge gemacht. Im Jahr 2006 erließ die Arbeitgeberin zunächst eine Betriebsanweisung, wonach das Rauchen im gesamten Gebäude verboten wurde. Es wurde eine Raucherinsel am Haupteingang geschaffen. Nur in dieser durfte noch geraucht werden. Diese Anweisung würde ähnlich im Jahr 2007 wiederholt. Im Jahr 2012 verhandelte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach das Rauchen nur in den ausgewiesenen Raucherzonen erlaubt ist. Beim Entfernen vom Arbeitsplatz müssen die Raucher die nächstgelegenen Zeiterfassungsgeräte zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen. Das Rauchen ist gemäß der Betriebsvereinbarung in den Pausen und auch während der Arbeitzeit gestattet, solange betriebliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebsvereinbarung trat mit Beginn des Jahres 2013 in Kraft.
In Monat Januar 2013 zog die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer 111 Minuten, in den Monaten Februar 251 Minuten und im März 253 Minuten von der Arbeitszeit ab und kürzte den Lohn. Den Gesamtbetrag von EUR 183,09 klagte dieser über zwei Instanzen vergeblich ein. Er argumentierte, durch das langjährigen Dulden des Rauchens am Arbeitsplatz sei eine betriebliche Übung entstanden. Die Arbeitgeberin habe gewusst, dass er pro Zigarettenpause vier bis zehn Minuten nicht gearbeitet habe, gleichwohl habe sie ihn über Jahrzehnte vollständig bezahlt. Durch die Betriebsvereinbarung würden die Raucher diskriminiert.
Die Entscheidung zu den Raucherpausen
Dieser Argumentation konnten weder das Arbeitsgericht Würzburg noch das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgen. Es verblieb bei dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn”. Die Gehaltskürzung war gerechtfertigt. Eine betriebliche Übung, also gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder Vergünstigung zu begründen, liege nicht vor.
Die Arbeitgeberin habe zwar in der Vergangenheit darauf verzichtet, die Zeiten zu erfassen, in denen die Raucher zum Zwecke der Pausen ihren Arbeitsplatz verließen. Außerdem habe es keine Zeiterfassung gegeben. Die Arbeitgeberin habe letztlich nicht gewusst, wem sie wann eine zusätzliche Vergütung durch eine bezahlte Raucherpause zukommen ließ. Eine betriebliche Übung setze jedoch einen Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers und damit ein Bewusstsein über die Höhe der gewährten Zuwendungen voraus.
Aber auch wenn ein Wille, den Rauchern eine zusätzliche Leistung zu gewähren, angenommen werden könnte, hätte der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Raucherpausen auch in Zukunft gezahlt würden. Für diese war erkennbar, dass sie gegenüber den nichtrauchenden Arbeitnehmern objektiv privilegiert wurden, so dass sie mit einem Wegfall dieses Vorteils in der Zukunft zu rechnen hatten.
Auch seien die Raucher durch den Wegfall der Raucherpausen nicht diskriminiert worden. Es sei nicht erkennbar, welche selbst genommenen unregelmäßigen und bezahlten Pausen die Nichtraucher in Anspruch nehmen.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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