Rechtliches zum Elternabend: Wenn Eltern die Schulbank drücken

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ARAG Experten sagen, was beim Elternabend in der Schule beachtet werden sollte.

Rechtliches zum Elternabend: Wenn Eltern die Schulbank drücken

Die Ferienzeit ist vorbei und der Unterricht hat wieder begonnen. Zeit also für den obligatorischen Elternabend. Aber ist er wirklich verpflichtend für Eltern? Und welche Lehrer müssen daran teilnehmen? ARAG Experten geben Auskunft.

Bindeglied zwischen Eltern und Lehrern
Ein Elternabend ist keine Freizeitveranstaltung gelangweilter Lehrer. Und auch, wenn der Termin unter Umständen mit dem wichtigsten Fußballspiel des Jahres kollidiert – Lehrer wollen Eltern keine Zeit stehlen. Vielmehr ist der Elternabend eine wichtige Institution für das Gespräch zwischen Eltern und Lehrern. Er soll grundsätzlich Meinungs- und Informationsaustausch sein und den Eltern ermöglichen, sich mit ihrer Wahrnehmung in den Schulalltag einzubringen. Die Gestaltung des Elternabends liegt in den Händen der Elternvertreter und Elternvertreterinnen sowie dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin.

Rechtliche Grundlagen für den Elternabend
Schulrecht ist Ländersache. Einige Bundesländer geben vor, wie viele Elternabende es pro Schuljahr geben muss, in welchem Zeitraum sie abgehalten werden müssen und schreiben sogar Themen vor, die auf der Tagesordnung nicht fehlen dürfen. Während die Teilnahme am Elternabend für den Klassenlehrer und – sollte es die Tagesordnung erforderlich machen – entsprechende Fachlehrer obligatorisch ist, sind Eltern nicht verpflichtet, daran teilzunehmen. Unnötig zu erwähnen, dass es trotzdem sinnvoll für Eltern ist, dem Abend beizuwohnen. Die Einladung zum Elternabend wird in Absprache mit dem Klassenlehrer von den Elternvertretern verfasst und geht den Eltern schriftlich oder per E-Mail zu.

Die Wahl der Elternvertreter
Einer der obligatorischen Tagesordnungspunkte des ersten Elternabends im neuen Schuljahr ist die Wahl des Elternsprechers. Er vertritt die Interessen der Eltern und Schüler gegenüber dem Klassenlehrer und der Schule. Bei Problemen wie beispielsweise Drogen, Mobbing, Gewalt oder auch mit bestimmten Lehrern können Eltern sich an den Elternvertreter wenden, der sich dann darum kümmert, dass Gespräche mit den Betroffenen geführt werden oder auch mal ein zusätzlicher Elternabend einberufen wird. Gewählt wird der Vertreter für ein oder zwei Jahre. Es dürfen nur auf dem Elternabend anwesende Eltern wählen und gewählt werden, es sei denn, sie haben anderen eine Vollmacht ausgestellt. Wünscht ein anwesendes Elternteil eine geheime Wahl, muss dies berücksichtigt werden, ansonsten kann per Handzeichen gewählt werden und es genügt eine einfache Mehrheit. Hat der Elternvertreter seinen Job gut gemacht und weiterhin Lust dazu, spricht nichts gegen eine Wiederwahl.

Was sollte bei einem Elternabend besprochen werden?
Zum einen sind selbstverständlich die Bildungsfragen zentraler Bestandteil jedes Elternabends. Eltern informieren sich dabei über aktuelle Unterrichts- und Lernmethoden und die Pädagogen erläutern, was anders als in der Schulzeit der Elterngeneration gemacht wird und warum. Eltern sollten auch über den aktuellen Bildungsplan informiert werden und wissen, welche Hintergründe und Intentionen dieser hat. Zum anderen können seitens des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin auch Erziehungsfragen im Elternhaus aufgegriffen werden. ARAG Experten empfehlen hierfür allerdings, einen externen Referenten für ein Referat einzuladen. Werden diese Fragen durch den Lehrer thematisiert, besteht die Gefahr, dass Eltern sich kritisiert fühlen. Wichtig ist außerdem, dass Themen besprochen werden, die die Erfahrung der Klasse und des Lehrers widerspiegeln. So können die Eltern mit den erörterten Themen auch wirklich etwas anfangen und empfinden den Elternabend im Nachhinein nicht als verschwendete Zeit. Darüber hinaus informieren Lehrer auf dem Elternabend über anstehende Ausflüge, Klassenfahrten oder z. B. Betriebsbesichtigungen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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