Rechtsexperten: Rückforderung der Corona-Soforthilfe oft rechtswidrig

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Zahlreiche Bundesländer wie NRW, Bayern oder Berlin haben die Empfänger der Überbrückungshilfen aus den Anfangszeiten der Pandemie ins Visier genommen.

In vielen deutschen Unternehmen treffen seit einigen Monaten äußerst unwillkommene Briefe ein: Zahlreiche Bundesländer wie NRW, Bayern oder Berlin haben die Empfänger der Überbrückungshilfen aus den Anfangszeiten der Pandemie ins Visier genommen und drängen auf Nachweise für die rechtmäßige Verwendung der Corona-Soforthilfen. Oftmals werden bereits Rückzahlungen eingefordert. Die Kanzlei Steinbock & Partner rät Betroffenen zu professioneller anwaltlicher Betreuung.

Die Pandemie hatte die deutsche Wirtschaft 2020 völlig unerwartet getroffen. Zum Ausgleich der durch Umsatzausfälle entstandenen finanziellen Schwierigkeiten gab es zwischen März und Mai des ersten „Corona-Jahres“ eine breit angelegte Aufforderung an Selbstständige, freiberuflich Tätige und Kleinunternehmen, bei pandemiebedingten „Liquiditätsengpässen“ staatliche Finanzhilfen in Anspruch zu nehmen. Eigentlich sollte es sich bei diesem Soforthilfeprogramm um eine Unterstützung vom Staat handeln, die nicht zurückgezahlt werden muss – also um einen Zuschuss, kein Darlehen.

Rückzahlungsforderungen widersprechen politischen Zusagen

Trotz dieser politischen Zusagen sieht sich derzeit eine zunehmende Zahl von Unternehmen zum Beispiel aus NRW, Bayern oder Berlin bezüglich der Corona-Soforthilfen mit Rückzahlungsforderungen der zuständigen Landesbehörden konfrontiert. Der Hintergrund: Mehrere Bundesländer haben ein sogenanntes Rückmeldeverfahren eingeleitet. In diesem werden die Empfänger der Überbrückungshilfen zur Herausgabe umfangreicher Daten zu Umsätzen und Ausgaben für die entsprechenden Monate aufgefordert. Die Formulare sind so aufgebaut, dass sie regelmäßig in eine Aufforderung zur Rückzahlung der erhaltenen Corona Soforthilfen münden, obwohl eine solche in den meisten Bescheiden gar nicht vorgesehen ist.

Überprüfungsverfahren kommt für viele völlig überraschend

Für die meisten Betroffenen kommt diese Überprüfung völlig überraschend, da sie keinerlei Anlass hatten, mehr als zwei Jahre nach der Auszahlung noch mit derartigen Nachfragen zu rechnen. Neben einer kompletten Rückforderung ist es sowohl in Bayern als auch in NRW ebenfalls bereits zu Forderungen nach einer anteiligen Rückzahlung der Corona-Soforthilfen gekommen. In den meisten Fällen geht es dabei um hohe vier- oder fünfstellige Beträge – Summen, die nicht nur Kleinstunternehmer ebenso unerwartet wie hart treffen.

Mehrere erfolgreiche Klagen in NRW belegen: Rückforderung der Corona-Soforthilfen häufig unzulässig

Die Rechtsanwaltskanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg weist jedoch darauf hin, dass diese Forderungen der Landesbehörden in vielen Fällen unberechtigt sind. Erste Klagen gegen entsprechende Rückzahlungsbescheide wurden in NRW bereits zugunsten der betroffenen Betriebe entschieden. Begründet wurden die Urteile gegen die Rückforderung damit, dass in den Bewilligungsbescheiden für die Corona-Soforthilfen im Regelfall keine konkreten Regelungen für eine Rückzahlung vorgesehen waren.

Rückzahlungsforderungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen

Für Unternehmen, die eine Aufforderung zur Auskunft oder schon einen entsprechenden Rückzahlungsbescheid erhalten haben, empfiehlt sich daher eine sorgfältige und zeitnahe Einzelfallüberprüfung. Infolge der überaus kurzfristigen Einführung der Überbrückungshilfen kam es in den verschiedenen Bundesländern zu teilweise stark abweichenden Regelungen bei der Bewilligung. Eine Rückforderung der Corona-Soforthilfen ist jedoch nur zulässig, wenn bereits der Bewilligungsbescheid einen entsprechenden Vorbehalt enthielt. Ob ein Rückzahlungsbescheid rechtmäßig ist, hängt daher sowohl vom jeweiligen Zeitpunkt, von der Rechtsgrundlage und von der exakten Formulierung im individuellen Bewilligungsbescheid ab.

Dies macht eine anwaltliche Prüfung der Rückzahlungsforderungen empfehlenswert. Das Anwaltsteam der Würzburger Kanzlei Steinbock & Partner prüft für betroffene Unternehmen, ob eine tatsächliche Rückzahlungspflicht für die im Rahmen der Corona-Soforthilfen bezogenen Gelder besteht. Die Rechtsanwälte prüfen den Einzelfall, bewerten die Erfolgschancen und vertreten betroffene Unternehmer bundesweit bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden – wenn erforderlich auch vor Gericht.

Die Kanzlei hatte auch bereits im Jahr 2020 zahlreiche Verfahren bezüglich Corona erfolgreich begleitet und so deutschlandweite Beachtung in Bezug auf die Fälle in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlangt:

Aufhebung der 22 Uhr Sperrstunde in Bayern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2020, Aktenzeichen 20 NE 20.1127 https://www.sueddeutsche.de/muenchen/coronavirus-muenchen-bars-sperrstunden-1.4942479

Lockdown im Landkreis Gütersloh (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.07.2020, Aktenzeichen 13 B 940/20.NE https://www.tvmainfranken.de/mediathek/video/wegen-unverhaeltnismaessigkeit-wuerzburger-anwalt-kippt-corona-lockdown-im-kreis-guetersloh/

Beherbergungsverbot für Hotels (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Aktenzeichen 20 NE 20.1609) https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/corona-bestimmungen-bayern-beherbergungsverbot-aufgehoben-gerichtsurteil

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
Herr Dr. Alexander Lang
Domstr. 3
97070 Würzburg
Deutschland

fon ..: 0931/22222
fax ..: 0931/30811111
web ..: https://www.steinbock-partner.de/
email : info@steinbock-partner.de

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Author: PM-Ersteller

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