Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
Mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts sollen die Rechte der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners gestärkt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden.
Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll die Stellung der Gläubiger verbessert und für eine größere Rechtssicherheit gesorgt werden.
Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sorgte dafür, dass viele Gläubiger, die noch vor der Insolvenz eines Geschäftspartners Zahlungen erhalten haben, verunsichert waren. Denn diese mussten zum Teil schon damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen zurückfordert, wenn sie dem Schuldner beispielsweise noch Ratenzahlungen ermöglicht haben. Dies wurde als Hinweis gewertet, dass sie von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners wussten und trotzdem noch Gelder angenommen haben, die der Insolvenzverwalter dann zurückfordert.
Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll hier für einen besseren Schutz der Gläubiger sorgen. Die Vermutung, dass der Gläubiger bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte, wurden nun umgedreht. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger eben keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung muss dann durch den Insolvenzverwalter widerlegt werden. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter soll nur noch dann möglich sein, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner definitiv zahlungsunfähig ist.
Zudem wurde auch die Anfechtungsfrist verkürzt. Wurde einem Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung gewährt, beträgt die Anfechtungsfrist nur noch vier und nicht mehr zehn Jahre.
Darüber hinaus verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften. Die Vorsatzanfechtung soll nur noch dann möglich sein, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Schuldner unlauter handelt. Zinsen sollen zudem erst dann anfallen, wenn der Anfechtungsgegner sich im Zahlungsverzug befindet und nicht schon zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
Auch mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts werden nicht alle Rechtsunsicherheiten beseitigt sein. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Insolvenzfall sowohl die Schuldner als auch die Gläubiger beraten.
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