Regeln rund um das Parken

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ARAG Experte Tobias Klingelhöfer klärt über Verkehrsregeln in puncto Parken auf.

Nicht nur das Einparken stellt manche Autofahrer vor eine schier unmögliche Aufgabe. Auch die zahlreichen Regeln rund um das korrekte Abstellen von Fahrzeugen sind in Deutschland mit einigen Fallstricken verbunden. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer klärt über die wichtigsten Vorschriften auf.

Darf ich mir selbst eine Parkscheibe basteln?

Tobias Klingelhöfer: Theoretisch schon. Allerdings muss die Parkscheibe gewisse Voraussetzungen erfüllen, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt sind. Danach muss sie elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Die Scheibe muss zudem blau-weiß sein und darf nicht etwa auf der Vorderseite mit Blümchen oder sonstigen künstlerischen Effekten verziert sein oder gar Werbung tragen. Die Scheibe gehört dann gut sicht- und lesbar ins Auto und nicht etwa außen an den Scheibenwischer.

Darf ich beim Einstellen der Zeit schummeln?

Tobias Klingelhöfer: Beim Einstellen der Zeit ist darauf zu achten, den Zeiger auf die halbe oder volle Stunde zu stellen, keinesfalls dazwischen, sonst riskiert man ein Bußgeld von zehn Euro. Stellt man sein Fahrzeug beispielsweise um 11.10 Uhr ab, darf man auf 11.30 Uhr vorstellen. Ist es beim Parken 11.35 Uhr, darf man den Zeiger auf 12.00 Uhr vorrücken.

Darf ich die Parkscheibe weiterdrehen, wenn die Zeit abgelaufen ist?

Tobias Klingelhöfer: Nein! Denn rechtlich gesehen muss ein neuer Parkvorgang eingeleitet werden, bevor man die Parkscheibe ein weiteres Mal einsetzen darf. Dabei genügt es nicht, den Wagen in der Parklücke einmal kurz vor- und zurückzufahren. Da durch diese Regel auch andere Autofahrer eine reale Chance haben sollen, einen Parkplatz zu finden, muss man streng genommen einmal um den Block fahren, bevor man seine alte Parklücke – wenn sie dann noch frei ist – wieder nutzen darf.

Parkscheinautomat kaputt – und nun?

Tobias Klingelhöfer: Dann ist unter Umständen ein kurzer Spaziergang zum nächstgelegenen Automaten fällig. Denn wenn der naheliegende Parkscheinautomat defekt ist, sollte ein anderer gesucht werden. Auch die vermeintlich nicht akzeptierten Münzen schützen nicht vor Strafe. Das Ordnungsamt erwartet in dem Fall, dass man sich andere Münzen besorgt. Sollte alle Mühe nicht zum Ziel bzw. Parkticket führen, muss man eine Parkscheibe auslegen und sich auch damit natürlich an die Höchstparkdauer halten.

Wer zuerst kommt, parkt zuerst, oder?

Tobias Klingelhöfer: Stimmt! Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, ist keine Frage der PS Zahl, des Fahr- oder gar Sehvermögens. Wer die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht, hat Vorrang (StVO, § 12 Abs. 5 S. 1). Natürlich ist das mit dem „zuerst unmittelbar“ im Kampf um einen Parkplatz oft so eine Sache. Aber befindet sich ein Autofahrer beispielsweise in einer Straße mit Gegenverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke zwar womöglich als erster gesehen, aber noch nicht unmittelbar erreicht. Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss. Vorrang hat übrigens auch der Fahrer, der an einer frei werdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO – und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.

Mal eben auf den Behindertenparkplatz – geht das?

Tobias Klingelhöfer: Auf keinen Fall! Wer sein Fahrzeug ohne entsprechenden Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss 35 Euro Bußgeld zahlen. Und dabei ist den Behörden ziemlich egal, wie kurz die Parkdauer war. Und ich warne eindringlich davor, mit dem Behindertenausweis anderer diese speziellen Parkplätze zu blockieren. Diese Dreistigkeit ist eine Frau teuer zu stehen gekommen, die mit dem Ausweis ihrer Mutter missbräuchlich parkte und 1.500 Euro Strafe zahlen musste (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 5 St RR 336/04).

Aber der Supermarktparkplatz geht, oder?

Tobias Klingelhöfer: Natürlich! Wenn man in dem Supermarkt einkaufen geht. Natürlich stellt sich die Frage, wer das überprüft. Doch ich kann nur davon abraten, es zu probieren. Viele Supermärkte beobachten die Verweildauer der Fahrzeuge auf ihren Parkplätzen sehr genau und arbeiten mit Abschleppfirmen zusammen. Da ist der Wagen unter Umständen ruckzuck weg. Und wo wir gerade beim Thema Abschleppen sind: Werden Privatleute auf ihrem Grundstück eingeparkt, dürfen sie zwar den Abschleppdienst rufen, müssen aber die Kosten zunächst selber tragen und sie sich später vom Falschparker wiederholen.

Darf ich einen Parkplatz reservieren?

Tobias Klingelhöfer: Nein! Denn man behindert dabei u.U. sogar die anderen Verkehrsteilnehmer und verhält sich laut StVO ordnungswidrig (§ 1 Abs. 2). Ich rate Autofahrern aber dringend davon ab, ihr Recht durchsetzen zu wollen und auf die reservierende Person zuzufahren, um sie zum Weggehen zu bewegen. Das kann grundsätzlich den Straftatbestand der Nötigung erfüllen (§ 240 Strafgesetzbuch – StGB). Und der kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Allerdings ist die Rechtsprechung in der Frage, ob man sich in dieser Situation tatsächlich strafbar macht, nicht einheitlich. In einem Fall, in dem ein Autofahrer die reservierende Person sogar leicht am Knie berührte, sahen die Richter keine Nötigung (OLG Naumburg, Az.: 1 Ss 505/97).

Anders sahen es hingegen Richter in Bayern: Ein Autofahrer wurde wegen Körperverletzung verurteilt, weil er auf den Parkplatz-Blockierer zufuhr, ihn berührte und dadurch sogar zu Fall gebracht hatte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2St RR 239/94).

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es auch nicht erlaubt ist, für einen Umzug einen Platz für den Möbelwagen zu reservieren. Das darf nur das Ordnungsamt. Dort erhält man amtliche Schilder, die drei Tage vor dem Umzug aufgestellt werden müssen.

Was ist beim Parken in besonders engen Straßen?

Tobias Klingelhöfer: Da sollten Fahrer beim Parken besonders vorsichtig sein. Dort behindert man oft die übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn man sein Auto nachlässig abstellt. Wann eine Straße „eng“ ist regelt das Gesetz nicht. Viele Gerichte gehen jedoch davon aus, dass eine Straßenstelle eng ist, wenn der für die Durchfahrt verbleibende Raum weniger als 3,05 Meter beträgt.

Download des Textes und verwandte Themen:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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