Rentner aufgepasst: Bei zu spät oder nicht abgegebener Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag

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Rentner aufgepasst: Bei zu spät oder nicht abgegebener Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag
(Bildquelle: © Syda Productions/stock.adobe.com)

Viele Rentenbezieher erhalten unerwartet Post vom Finanzamt. Die Steuerbehörde fordert darin zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Für viele Rentner kommt diese Nachricht vollkommen überraschend. Üblicherweise wird eine recht kurze Frist gesetzt, bis zu der man die Steuererklärung abgeben muss.

Keine Steuer, keine Steuererklärung?

In Deutschland müssen rund 75 Prozent aller Rentner keine Steuern zahlen. Viele gehen davon aus, dass sie deshalb auch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Doch auch wer keine Steuern zahlen muss, kann unter Umständen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein.

Maßgeblich für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, also bei Rentnern der Betrag, der übrig bleibt, wenn man von der gesetzlichen Rente den Rentenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abzieht. Im Veranlagungszeitraum 2020 lag der Grenzwert für Einzelveranlagung bei 9.408 Euro (2019: 9.168 Euro), im Falle einer Zusammenveranlagung bei 18.816 Euro (2019: 18.336 Euro). Überschreitet man mit seinen Einkünften den Grundfreibetrag, heißt das noch nicht, dass man gleich vom Fiskus zur Kasse gebeten wird. Auch bei Überschreitung des Grundfreibetrags kann die Steuer am Ende immer noch 0 Euro betragen. Denn auch Rentner profitieren neben dem Rentenfreibetrag und dem steuerlichen Grundfreibetrag von zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten wie dem Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen, Spenden, Krankheitskosten oder dem Behindertenpauschbetrag, wenn ein Grad der Behinderung vorliegt.

Fein raus dank NV-Bescheinigung?

Auch wer eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung besitzt, sollte die Höhe der Einkünfte jährlich überprüfen. Werden durch Rentenanpassungen die Grenzbeträge überschritten, muss man das Finanzamt darüber informieren und leider auch wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Darüber hinaus entsteht für alle Rentner eine Abgabepflicht, sobald das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 AO aufgefordert hat. Das kommt regelmäßig vor, weil das Finanzamt die elektronisch von der Rentenversicherung übermittelten Beträge mit Verzögerung prüft.

Droht eine Strafe?

Beträgt die Steuer 0 Euro, braucht man sich zumindest keine Sorgen um eine nicht eingeplante Steuernachzahlung oder Nachzahlungszinsen machen. Das Finanzamt kann aber trotzdem einen sogenannten Verspätungszuschlag verlangen. Zwar wird dieser nicht automatisch mit dem Mindestsatz von 25 Euro pro verspäteten Monat berechnet, weil das Finanzamt das bei einer Steuer von 0 Euro nicht darf. Dennoch gibt es Finanzämter, die dann individuell entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gezahlt werden soll. “Gegen so einen Verspätungszuschlag sollte man auf jeden Fall Einspruch einlegen”, empfiehlt Tobias Gerauer, Steuerrechtsexperte der Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, Rentnerinnen und Rentner zu bestrafen, wenn keine Steuer festzusetzen ist.

Unwissenheit schützt doch vor Strafe.

Eine Sonderregelung kann Rentner vor unerwarteten Gebührenforderungen (§ 152 Abs. 5 S. 3 AO) schützen. Wenn die Rentenbezieher nichts von der Abgabepflicht gewusst haben und bis zur Aufforderung durch das Finanzamt von einer Nichtabgabeverpflichtung ausgehen konnten, kommt ein Verspätungszuschlag zunächst nicht in Betracht. Nach einem Aufforderungsschreiben durch das Finanzamt können sich Rentenbezieher jedoch nicht mehr verlässlich auf diese Regelung beziehen.

Expertentipp:

Wer eine fristgerechte Steuererklärung abgibt, ist in jedem Fall auf der sicheren Seite. Tobias Gerauer rät: “Rentenbezieher sollten am besten jährlich prüfen, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Nur so erspart man sich sicher den Ärger mit dem Finanzamt.” Bei der Prüfung und Erstellung helfen Lohnsteuerhilfevereine. Im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG beraten sie ihre Mitglieder in Steuerfragen, prüfen jährlich die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung und übernehmen die Korrespondenz mit den Finanzämtern.

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
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Werner-von-Siemens-Str. 5
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info@lohi.de
http://www.lohi.de

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