Beurteilung der Ausschüttungen als Scheingewinn
Mit Schreiben vom 07.11.2016 hat sich der Insolvenzverwalter der S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG an sämtliche Anleger der Gesellschaft gewandt und von allen Anlegern die Ausschüttungen, die diese vor der Insolvenz im Jahre 2013 erhalten hatten, zurück gefordert (Scheingewinne). Der Insolvenzverwalter stützt seinen Anfechtungsanspruch bezüglich dieser Zahlungen dabei auf §§ 129 Abs. 1, 134 InsO. Der Insolvenzverwalter legt in seinen Schreiben dar, weshalb er von anfechtbaren sog. “Scheingewinnen” ausgeht. Im Einzelnen beruft sich der Rechtsanwalt Dr. Ahrendt auf die Rechtsprechung des BGH zu sog. “Schneeballsystemen”.
Bereits kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2013 hatte Herr Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der Kanzlei LSS Rechtsanwälte, darauf hingewiesen, dass die Anleger zumindest mit einem solchen Verlangen rechnen müssen. Wörtlich hieß es in der Pressemitteilung des Jahres 2013: “Anleger, die vor der Insolvenz Auszahlungen erhalten haben, müssen damit rechnen, dass die Insolvenzverwalter diese Auszahlungen als sog. Scheingewinne qualifizieren und von den Anlegern zurückfordern. LSS Rechtsanwälte setzt sich mit dieser Problematik seit vielen Jahren auseinander und hat in der Vergangenheit zahlreiche solcher Ansprüche abgewehrt oder deutlich reduzieren können. So wurden im Betrugsfall Phoenix Kapitaldienst dutzende bundesweite Verfahren bis hin zum BGH geführt (vgl. gesonderte Pressemitteilung hierzu). LSS Rechtsanwälte stellt sich auch im Fall S&K auf entsprechende Vertretungen ein.” Diese Vorhersage hat sich nun leider bewahrheitet, bedeutet aber keineswegs, dass der Insolvenzverwalter entsprechende Ansprüche ohne weiteres besitzt.
Bestehen die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters von S & K?
Die Frankfurter Kanzlei, die sich auch nach 2013 mit der Thematik der Anfechtung von Ausschüttungen in mehreren Dutzend Fällen (z.B. Bayernareal) auseinandergesetzt hat verweist darauf, dass der Sachverhalt in jedem Fall zu prüfen ist. Gerade der Fall Bayernareal belegt, dass die Rechtslage durchaus kompliziert ist. Dort hatten zunächst zahlreiche Amts- und Landgerichte dem Insolvenzverwalter Recht gegeben, bevor das OLG München die genau gegenteilige Position eingenommen hat. Die dortige Insolvenzverwalterin hat fortan keine Klagen gegen Anleger erhoben. “Anleger die bereits freiwillig gezahlt hatten waren am Ende die Dummen”, bestätigt Rechtsanwalt Schröder. Betroffenen wird geraten die Forderungen prüfen zu lassen. Die vom Insolvenzverwalter in Aussicht gestellten späteren Rückflüsse aus dem Insolvenzverfahren sind nach Auffassung der Frankfurter Anwälte zumindest optimistisch.
Es ist damit zu rechnen, dass auch in anderen Verfahren in Kürze entsprechende Forderungen erhoben werden.
LSS Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine in Frankfurt ansässige und bundesweit tätige Kanzlei. Sie unterhält seit mehr als 15 Jahren ein Dezernat für Bank- und Kapitalmarktrecht und beschäftigt sich dort auch mit Anfechtungen aus Insolvenzverfahren, speziell bei Schneeballsystemen.
Über:
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Kaiserhofstr. 10
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